Beschlussvorlage - 12/043/2017
Grunddaten
- Betreff:
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Neuwahl eines Mitgliedes in den Amtsausschuss gem. § 9 AO sowie dessen Stellvertretung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst I,1 - Zentrale Dienste
- Bearbeitung:
- Annette Barth
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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16.03.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung wählt Frau Sabine Bartmann-Hein als weitere Vertreterin in den Amtsausschuss (für Herrn Torsten Gräper).
Als stellvertretendes Mitglied für Frau Sabine Bartmann-Hein wird Herr Wolf-Peter Wenz gewählt.
Anmerkung:
Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Herr Torsten Gräper war Mitglied im Amtsausschuss. Durch seinen Rücktritt ist ein neues Mitglied für den Amtsausschuss zu wählen.
Scheidet ein Mitglied aus dem Amtsausschuss aus, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger gem. § 9 Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 AO gewählt. Mögliche Wahlverfahren:
1. Verlangen nach § 9 Abs. 2 S. 2 AO (Wahl mit gebundenem Vorschlagsrecht) wird nicht gestellt
Es wird eine Mehrheitswahl (Meiststimmenverfahren) nach § 9 Abs. 3 S. 1 AO i. V. m. § 40 Abs. 3 GO durchgeführt. Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Es gibt keine Gegenstimmen. Gewählt ist die- oder derjenige, die oder der eine Stimme mehr als seine jeweilige Mitbewerberin oder sein jeweiliger Mitbewerber hat oder - wenn nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl steht - die oder der mindestens eine Stimme erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zu ziehen hat. Vorschlagsberechtigt bei der Mehrheitswahl sind
- jede Gemeindevertreterin oder jeder Gemeindevertreter
- mehrere Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter
- die Fraktionen.
2. Das Verlangen nach § 9 Abs. 2 S. 2 AO (Wahl mit gebundenem Vorschlagsrecht) wird gestellt
Das Verlangen kann nur von Fraktionen gestellt werden. Es kann nicht mehr gestellt werden, sobald in die eigentliche Abstimmung über die Mehrheitswahl eingetreten worden ist.
Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Höchstzahlen, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5, 1,5, 2,5 usw. ergeben. Bei gleicher Höchstzahl steht jeder Fraktion das Vorschlagsrecht zu. Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister wird auf den Vorschlag der Fraktion angerechnet, der sie oder er im Zeitpunkt der Wahl angehört (§ 9 Abs. 2 S. 5 AO). Einzelne Gemeindevertreter (z. B. fraktionslose) können keinen Wahlvorschlag einreichen.
Über jeden Wahlvorschlag und jede Wahlstelle ist getrennt abzustimmen. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. Es sind Gegenstimmen möglich! Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorschlag abgelehnt; also kein Losentscheid (§ 9 Abs. 2 S. 4 AO i. V. m. § 39 Abs. 1 GO).
Eine geheime Abstimmung (mit Stimmzettel) ist möglich, da es sich um eine Wahl handelt und nur auf § 39 Abs. 1 GO Bezug genommen wird.
Wenn ein Vorschlag einer vorschlagsberechtigten Fraktion nicht die notwendige Mehrheit erhält, so bleibt dieser Fraktion ihr Vorschlagsrecht erhalten, es sei denn, dass sie verzichtet oder bei der Besetzung dieser Wahlstelle eine andere Fraktion ebenfalls vorschlagsberechtigt ist und deren Vorschlag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Der vorschlagsberechtigten Fraktion bleibt es unbenommen, den gleichen oder einen anderen Wahlvorschlag (Kandidaten) einzubringen.
Da es im Amtsausschuss persönliche Stellvertreterinnen / Stellvertreter gibt, ist auch das stellvertretende Amtsausschussmitglied neu zu wählen. Herrn Gräper hat bislang Frau Sabine Bartmann-Hein vertreten.
