Beschlussvorlage - 12/039/2017
Grunddaten
- Betreff:
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Wahl des 2. Stellvertreters oder der 2. Stellvertreterin des Bürgermeisters (bei Antrag auf geheime Wahl: Bildung eines Wahlausschusses)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst I,1 - Zentrale Dienste
- Bearbeitung:
- Annette Barth
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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16.03.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Aumühle wählt Frau Dr. Andrea Nigbur zur 2. stv. Bürgermeisterin der Gemeinde Aumühle.
Anmerkung:
Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Herr Torsten Gräper hat durch schriftliche Erklärung vom 08.02.2017 sein Mandat in der Gemeindevertretung Aumühle mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Damit endet auch automatisch seine Tätigkeit als 2. stellv. Vorsitzender der Gemeindevertretung und 2. stellv. Bürgermeister, so dass eine Neuwahl erforderlich wird.
Die oder der 2. stellv. Vorsitzende der Gemeindevertretung ist gem. § 52a Abs. 1 GO gleichzeitig 2. stellv. Bürgermeisterin oder 2. stellv. Bürgermeister der Gemeinde. Für ihre oder seine Wahl gilt § 33 Abs. 3 S. 2 GO.
Wahlvorschläge können eingereicht werden von:
- Jeder Gemeindevertreterin oder jedem Gemeindevertreter oder mehreren Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern
- Einzelnen oder mehreren Fraktionen
Bei der Wahl sind das Verhältnis der Sitzzahlen der Fraktionen und die Fraktionszugehörigkeit der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu berücksichtigen.
Gewählt wird durch Handzeichen, wenn niemand wiederspricht (§ 40 Abs. 2 GO). Jede Gemeindevertreterin oder jeder Gemeindevertreter kann die geheime Abstimmung (durch Stimmzettel) verlangen. Diesem Verlangen muss stattgegeben werden. Zur Durchführung der geheimen Wahl muss zunächst ein Wahlausschuss benannt werden, in den üblicherweise aus jeder Fraktion ein Vertreter entsandt wird.
Wahlverfahren (§ 40 Abs. 3 GO):
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, d. h. es zählen nur die Ja – Stimmen. Nein – Stimmen sowie Stimmenthaltungen haben keinen Stimmwert. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht.
Bei der Wahl muss § 52a Abs. 3 GO beachtet werden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dürfen nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 GO verbunden sein, d. h. es darf keine verwandtschaftliche Beziehung zwischen Bürgermeisterin oder Bürgermeister und Stellvertreterin oder Stellvertreter bestehen.
