Beschlussvorlage - 12/060/2017-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Für das Gebiet „Bergstraße 9 (Feuerwehr/Bauhof/Wasserwerk)“ wird die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Billenkamp“ aufgestellt. Planungsziele sind die Anpassung der Bestandssituation (Bauhof, Feuerwehr) durch Vergrößerung der Gemeinbedarfsfläche um 20 m nach Süden und die Ergänzung der Einfriedungsart um einen Stabmattenzaun in Farbe Grün mit einer maximalen Höhe von 1,80 m.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes ist das Planungsbüro BSK Bau + Stadtplaner Kontor aus Mölln zu beauftragen.

 

Die 1. vereinfachte Änderung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

 

Der Entwurf der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Billenkamp“ für das Gebiet: „Bergstraße 9 (Feuerwehr/Bauhof/Wasserwerk) und die Begründung werden in den vorliegenden / geänderten Fassungen gebilligt.

 

Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen.

 

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Im Rahmen des Bauantrages für den Umbau des Bauhofes, die Errichtung einer Carportanlage und Aufstellung des Salzsilos wurde festgestellt, dass die Festsetzung des Bebauungsplanes nicht der bisherigen Nutzung des Grundstückes „Bergstraße 9“ entspricht, weil diese nicht identisch mit der Flurstücksgrenze ist. Ein Befreiungsantrag wurde von der Bauaufsicht abgelehnt. Die Gemeinbedarfsfläche muss in der Planzeichnung vergrößert und die Fläche für Versorgungsanlagen Wasserwerk verkleinert werden.
Zur Verbesserung der Sicherheit hat die Holstein Wasser GmbH vor ca. 2 Jahren einen Antrag auf Errichtung eines höheren Stabmattenzaunes entlang der Grundstücksgrenze zur Bismarckallee gestellt. Der Antrag musste damals abgelehnt werden, weil die Höhe und die Art der Einfriedung gemäß Bebauungsplan Nr. 9 nicht zulässig war.

 

Die Gemeinde hat vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 9 selbst an der anderen Grundstücksgrenze im Bereich der Stellplätze einen Stabmattenzaun mit einer Höhe von 2,20 m errichtet.

 

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, die maximale Höhe der Einfriedung auf 1,20 m zu begrenzen und Stabmattenzäune als Einfriedungsart nicht in die textliche Festsetzung aufzunehmen.

 

Seitens des Amtes wird empfohlen, aus Gründen des höheren Sicherheitsbedürfnisses für ein Wasserwerk, die Gemeindevertretung über die Höhe und Art der Einfriedung zu beschließen.
 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Ja, Planungskosten, Abrechnung nach Stundenaufwand
 

im Verwaltungshaushalt:

Ja

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

 

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Anlagen

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