Beschlussvorlage - 12/050/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die Bemessungsgrundlage zur Straßenreinigungsgebühr, wie im anliegenden Satzungsentwurf (Anlage 2) dargestellt.

Die Verwaltung wird beauftragt die Straßenreinigungsgebühr neu zu kalkulieren und einen endgültigen Satzungsentwurf vorzulegen.


Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
 

Die Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Aumühle bedarf einer Aktualisierung/ Anpassung hinsichtlich der Gebühren.

 

Ein wesentlicher Bestandteil der Überarbeitung der Satzung war bisher die Festlegung und Ermittlung der Maßstabseinheiten für die Straßenreinigungsgebühr durch die Fachfirma einschließlich der Neuberechnung der Eck- und Pfeifenstielgrundstücke. Um die jährliche Straßenreinigungsgebühr für die einzelnen Grundstücke ermitteln zu können, musste die Gesamtfrontmeterlänge von den zu reinigenden Straßen in der Gemeinde Aumühle festgelegt werden, damit eine Kalkulation durchgeführt werden konnte.

 

In der Zwischenzeit kamen im Finanzausschuss nun Zweifel hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auf. Die Verwaltung wurde gebeten, die Berechnungsmethode der Gemeinde Bornhöved anzuwenden. Die Satzung wurde entsprechend angepasst (§ 4 der Gebührensatzung) und dieser Vorlage beigefügt (Anlage 1).

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die neue Berechnungsmethode eine Neuberechnung der Straßenfronlänge erfordert. Diese ist unter Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften freihändig auszuschreiben.

Hierdurch würden schätzungsweise zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 6.400-7.100 Euro entstehen, für den Import und die Übertragung der Daten der Gebührenschuldner aus der Abrechnungssoftware auf die dann zu veranlagenden neuen Frontmeter weitere 500-750 Euro.

 

Des Weiteren sind neben einer einfacheren Berechnung der Hinterliegergrundstücke einige Unklarheiten bei der Straßenfrontmeterberechnung zu erwähnen:

 

  1. Es fehlt eine Erklärung der Grundstückstypen.

So ist ein Eckgrundstück gleichzeitig ein Direktanliegergrundstück.

Ein Teilhinterliegergrundstück kann einem Direktanliegergrundstück oder aber einem Hinterliegergrundstück zugeordnet werden. Demnach ist nicht klar, ob nur die Grundstücksseite entlang der Straße oder eine Berechnung nach den Hinterliegergrundstücken für unterschiedlich breite Grundstücke erfolgt.

 

  1. Die 45°-Regelung gilt nur für Hinterliegergrundstücke.

Hierbei ist anzumerken, dass in Fällen, in denen ein Hinterliegergrundstück und ein Direktanliegergrundstück gleich groß und gleich geschnitten sind, unterschiedliche Frontmeter anzurechnen sind. In diesen Fällen werden Hinterliegergrundstücke stärker belastet, da hier mehr Grundstücksseiten bei der Frontmeterberechnung zu berücksichtigen sind, als bei den Direktanliegergrundstücken.

Hier wird empfohlen, die 45°-Regelung auch bei den Direktanliegergrundstücken anzuwenden.

 

  1. Die Formulierung „von der Straße betrachtet“ ist subjektiv und für die Anlieger nur schwer nachzuvollziehen, da die Grundstücke teilweise nicht einsehbar sind und es auch auf den Blickwinkel ankommt. Dem direkten Wortlaut nach, würde dies eine Begehung des Gemeindegebietes erfordern, um jene Grundstücke zu ermitteln. Dies ist praktisch nicht umsetzbar.

 

  1. Die Erläuterung der zugewandten Grundstücksseiten gilt ausschließlich für die Hinterliegergrundstücke. Nach dieser Erläuterung würden darunter auch die Grundstücksrückseiten fallen, da diese oft ebenfalls parallel (oder im 45°- Winkel) zur Straße verlaufen. Das würde die Hinterliegergrundstücke zusätzlich belasten. 

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Bemessungsgrundlage nicht rechtssicher ist und empfiehlt die Bemessungsgrundlage aus dem ursprünglichen Satzungsentwurf (Anlage 2) beizubehalten. Die Daten für eine Gebührenkalkulation liegen vor, so dass die Gebührensatzung dann angepasst und zur Beschlussfassung vorgelegt werden kann.

 

In der Sitzung am 06.07.2017 hat der Finanzausschuss der Gemeinde Aumühle die Bemessungsgrundlage zur Straßenreinigungsgebühr, entsprechend der Anlage 2, einstimmig mit einer Enthaltung beschlossen.

Als Anlage 3 wurde zur Veranschaulichung eine Gegenüberstellung der Straßenfronmeterberechnung in den Gemeinden Aumühle und Bornhöved beigefügt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:
 

im Verwaltungshaushalt:

Ja

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

Einnahmen:

Ausgaben:

Ca. 7.000,00 €

Haushaltsstelle:

 

Haushaltsstelle:

1.67500.54000

voraussichtl. jährl. Folgeeinnahmen:


voraussichtl. jährl. Folgekosten:


 

Deckung:/Bemerkung:

 

planmäßig:

Nein

überplanmäßig:

Ja

außerplanmäßig:

Nein

 

 

Ca. 7.000,00 €

Mehreinnahmen:

Nein

Minderausgaben:

Nein

Haushaltsstelle:

 

Haushaltsstelle:

 

 

 

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Anlagen

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