Beschlussvorlage - 12/124/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zu einer Bauvoranfrage für eine Grundstücksteilung auf dem Grundstück „Eichhörnchenweg 6“. Die Mindestgrundstücksgröße beträgt 1.100 m² und die GRZ 0,15 und die GFZ 0,2. Bei der Berechnung der GFZ ist die planungsrechtliche Festsetzung Ziffer 1 zu beachten. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 sind einzuhalten.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt eine Ausnahme von der Veränderungsssperre für eine Grundstücksteilung gemäß dem Lageplan des Antrages für das Grundstück „Eichhörnchenweg 6“. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 sind einzuhalten.

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Kuhkoppel“ für eine Grundstücksteilung, gemäß dem Lageplan des Antrages, für das Grundstück „Eichhörnchenweg 6“ zu erteilen.


Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Gestellt wird eine Bauvoranfrage für eine Grundstücksteilung für das Grundstück „Eichhörnchenweg 6“. Der Antragsteller möchte mit dieser Bauvoranfrage abklären, ob die Mindestgrundstücksgröße von 1.100 m² und die GRZ- und GFZ-Angaben unverändert bleiben.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“. Da dieser Bebauungsplan überarbeitet werden soll und der Aufstellungsbeschluss bereits gefasst sowie eine Veränderungssperre erlassen worden ist, ist diese Bauvoranfrage ratsam. Gemäß dem jetzigen Bebauungsplan ist eine Mindestgrundstücksgröße von 1.100 m² notwendig und das Grundstück kann mit einer GRZ von 0,15 bebaut werden. Eine weitere Zufahrt für ein Pfeifenstielgrundstück ist gemäß der plaungsrechtlichen Festsetzung Ziffer 3.3 zulässig. Eine jetzige Bebauung im hinteren Bereich des Grundstückes wäre zulässig, da das Nachbargrundstück „Eichhörnchenweg 4a“ bereits bebaut ist und die anderen Vorgaben des Bestandsplanes eingehalten werden.

Gemäß dem Luftbild verhindert kein Baumbestand die hintere Bebauung.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

 

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Anlagen

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