Beschlussvorlage - 12/083/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:
Für Teilbereiche der Bismarckallee wird die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Alte Hege“ für das Gebiet: „Östlich Bismarckallee, nördlich Alte Hege (Flurstücke 55/29, 55/34, 55/98, 55/97)“ aufgestellt.

 

Planungsziel ist die Änderung der Gebietsausweisung von „Reinen Wohngebiet“ in „Allgemeines Wohngebiet“.
 

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes ist ein Städteplaner zu beauftragen.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Bau GB soll in Form einer öffentlichen Auslegung für die Dauer von 14 Tagen im Amt Hohe Elbgeest , Fachdienst Planung und Bauen, Christa-Höppner-Platz 1, 21521 Dassendorf, erfolgen.


Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Die Gemeinde Aumühle beabsichtigt das erste Obergeschoss und das Dachgeschoss  des Rathauses in der Bismarckallee 21 zu vermieten.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 „Alte Hege“. Im Plan ist das Grundstück als Fläche für den Gemeinbedarf Rathaus ausgewiesen.

Eine Genehmigung der Teilnutzungsänderung des Rathauses für eine Kinderarztpraxis wurde von der Bauaufsicht bisher abgelehnt. Die Bauaufsicht des Kreises vertritt die Ansicht, dass Nutzungen die nicht für den Gemeinbedarf bestimmt sind in der Bismarckallee 21 unzulässig sind.
Die Gemeinde Aumühle beabsichtigt daher den Bebauungsplan Nr. 7 zu ändern. Die umliegenden Grundstücke des Rathauses werden in die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 mit einbezogen. Eine Änderung des Planes nur für das Grundstück des Rathauses ist unzulässig. Für die Grundstücke ist eine Änderung der Art der baulichen Nutzung vorgesehen. Zukünftig soll der Bereich als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden.
 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:              Ja

 

im Verwaltungshaushalt:              Ja

im Vermögenshaushalt:               Nein

 

 

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