Beschlussvorlage - 12/161/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Stimmgewichtung im Amtsausschuss
hier: Streichung der zum 01.06.2018 in Kraft tretenden Neuregelung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst I,1 - Zentrale Dienste
- Bearbeitung:
- Annette Barth
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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09.11.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Aumühle beauftragt den Bürgermeister, sich im Namen der Gemeinde Aumühle für die Streichung der zum 01.06.2018 in Kraft tretenden Änderungen der Amtsordnung in Bezug auf die Stimmgewichtung im Amtsausschuss (neuer § 9 Abs. 2 AO) einzusetzen.
Anmerkung:
Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zum 01.06.2018 treten einige Änderungen der Amtsordnung in Kraft. Hierunter fällt auch die Regelung im dann neuen § 9 Abs. 2 AO:
„Die Gemeinden haben je angefangene 250 Einwohnerinnen und Einwohner eine Stimme im Amtsausschuss. Die Stimmen werden zu gleichen Teilen auf deren Mitglieder im Amtsausschuss aufgeteilt; rechnerisch verbleibende Stimmrechte werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister wahrgenommen.“
Diese Regelung führt zu einer deutlichen Schwächung des Einflusses kleinerer Gemeinden im Amtsausschuss.
Der Amtsausschuss des Amtes Hohe Elbgeest hat insgesamt 27 Mitglieder, davon ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt (der Gutsvorsteher des Forstgutsbezirkes Sachsenwald). Von den 26 stimmberechtigten Mitgliedern hat die Gemeinde Aumühle derzeit 4 Stimmen, dies entspricht einem prozentualen Anteil von 15,4 %. Nach der neuen Regelung hat der Amtsausschuss insgesamt 83 Stimmen (die sich weiterhin auf die 26 Mitglieder verteilen), wovon die Gemeinde Aumühle 13 Stimmen haben wird. Der prozentuale Anteil dieser Stimme entspricht dann 15,7 %. Zum Vergleich: Bei der Gemeinde Wiershop, die zurzeit 1 von 26 Stimmen hat, wird sich dieses auf 1 Stimme von 83 Stimmen verändern (bislang 3,8 b%, neu nur noch 1,2 %). Durch die neue Regelung werden also kleine Gemeinden benachteiligt, große Gemeinden profitieren davon, zumindest im Bereich des Amtes Hohe Elbgeest.
Die Auswirkungen dieser Änderung für das Amt Hohe Elbgeest sind aus der beigefügten Anlage ersichtlich.
Der Anteil der Gemeinde Wiershop am Gesamtaufkommen der Amtsumlage im Amt Hohe Elbgeest von 0,94 % würde allerdings für die neue Regelung sprechen, da hier eine größere Annäherung an den Prozentsatz des neuen Stimmanteils in Höhe von 1,2 % erreicht wird. Die Gemeinde Aumühle hat im Jahr 2017 einen prozentualen Anteil an der Amtsumlage von 16,28 %.
Es gibt jedoch weitere Nachteile der neuen Regelung:
Fraglich ist, wie diese Regelung in der Praxis gelebt werden soll. Schon bei einfachen Abstimmungen muss genau protokolliert werden, wer wie abgestimmt hat, um das endgültige Abstimmungsergebnis berechnen zu können. Allein dass das Abstimmungsergebnis zukünftig berechnet werden muss, erscheint absurd. Es entsteht unnötiger Verwaltungsaufwand.
Wie unter Anwendung der zukünftigen Regelung geheime Abstimmungen bei Wahlen erfolgen sollen, ist bislang nicht geklärt Diese sind bei Anwendung der neuen Regelung nur mit erheblichen Mehraufwand möglich, z. B. mit Stimmkarten. Hier stellt sich jedoch die Frage, wie garantiert werden kann, dass die Stimmen einheitlich abgegeben werden.
Es kann zudem zu Veränderungen bei der Stimmengewichtung zwischen den im Amtsausschuss vertretenen Parteien und Wählergemeinschaften führen. Dabei könnte die Konstellation entstehen, dass zwar das gebundene Vorschlagsrecht für die Wahl der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers (§ 11 Abs. 2 Amtsordnung, richtet sich nach Zahl der Amtsausschussmitglieder) bei einer Gruppierung liegt, diese aber nach dem Ergebnis der Stimmengewichtung weniger Stimmen aufbringt.
Es wird daher vorgeschlagen, dass der Bürgermeister beauftragt wird, sich für die Streichung dieser Neuregelung, z. B. über den Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag und Landtagsabgeordnete, einzusetzen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
im Verwaltungshaushalt: | Ja/Nein |
Im Vermögenshaushalt: | Ja/Nein |
Einnahmen: | € | Ausgaben: | € |
Haushaltsstelle: |
| Haushaltsstelle: |
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voraussichtl. jährl. Folgeeinnahmen: |
| voraussichtl. jährl. Folgekosten: |
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Deckung:/Bemerkung:
planmäßig: | Ja/Nein | überplanmäßig: | Ja/Nein | außerplanmäßig: | Ja/Nein | |||
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| € | € | |||||
Mehreinnahmen: | Ja/Nein | Minderausgaben: | Ja/Nein | |||||
Haushaltsstelle: |
| Haushaltsstelle: |
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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28,3 kB
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