Beschlussvorlage - 12/101/2014

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss:

Der Finanzausschluss/Umweltausschuss beschließt, der Gemeindevertretung zu empfehlen, die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung zukünftig nicht aus allgemeinen Deckungsmitteln des Haushalts zu bestreiten.

 

Weiterhin beschließt der Finanzausschluss/Umweltausschuss den Ausschussvorsitzenden zu beauftragen, einen gemeinsamen Termin mit dem Finanzausschluss/Umweltausschuss und der Amtsverwaltung zu vereinbaren. Ziel des Termins ist, dass die Mitglieder beider Ausschüsse über aktuelle Kenntnisse über die Thematik Niederschlagswasserbeseitigung und ihre Finanzierung verfügen. Hierzu ist von der Amtsverwaltung ein entsprechend ausgearbeiteter Vortrag zu halten.

 


Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Im April 2014 hielt Herr Belz (COMUNA GmbH, Kiel) für einen Teilnehmerkreis aus allen amtsangehörigen Gemeinden einen Vortrag zum Thema Abwasserbeseitigung und ihre Finanzierung mit dem Schwerpunkt Niederschlagswasserbeseitigung und im Anschluss des Vortrags standen Herr Rechtsanwalt Dörfler neben dem Vortragenden für Rückfragen zur Verfügung.

 

Von der Gemeinde Aumühle konnten u.a. die Vorsitzenden des Finanz- und des Umweltausschusses und deren Stellvertreter diese Gelegenheit nutzen und sich hierbei  über die Thematik Niederschlagswasserbeseitigung informieren.

 

Die Gemeindevertretung Aumühle beschloss in ihrer Sitzung vom 12.06.2014, den Finanzausschuss/Umweltausschuss mit der Thematik Niederschlagswasserbeseitigung (Konzept zum Umgang mit §§ 30 ff Landeswassergesetz und § 76 GO) zu beauftragen.

 

Voraussetzung für eine konzeptionelle Bearbeitung dieser Thematik ist zum einen eine grundsätzliche Zielvorstellung über die Ausrichtung der Umsetzung. Und zum anderen ist Voraussetzung für eine gemeinsame Bearbeitung ein Angleichen der Kenntnisstände der Ausschussmitglieder.

 

Maßgeblich für eine grundsätzliche Zielvorstellung sind die rechtlichen Vorgaben. Aus
§ 76 GO folgt, dass die zur Erfüllung der Niederschlagswasserbeseitigung erforderlichen Einnahmen vorrangig aus Entgelten für Leistungen – also Beiträge und Gebühren – und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen sind; d.h. i.V.m. §§ 31 und 31a Landeswasser­gesetz ein Heranziehen der Nutzer der Leistung Niederschlagswasserbeseitigung  – im Wesentlichen sind das die Grundstückseigentümer –

              sei es durch Gebühren und Beiträge im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung

                            oder

              durch Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen im Rahmen einer               Aufgabenübertragung auf den jeweiligen Nutzungsberechtigten des Grundstücks.

 

Für das Angleichen von Vorkenntnissen über die Thematik Niederschlagswasser­beseitigung und ihre Finanzierung bietet sich eine seitens des Amts durchzuführende gemeinsame Informationsveranstaltung für die Mitglieder der beiden beauftragen Ausschüsse an, um zuerst die Kerninhalte des Belz-Vortrags zu vergegenwärtigen und anschließend auf die weitere konzeptionelle Bearbeitung einzugehen.
 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:
 

im Verwaltungshaushalt:

Ja/Nein

Im Vermögenshaushalt:

Ja/Nein

 

 

Loading...