Beschlussvorlage - 12/191/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Errichtung einer Einfriedung
Müllerkoppel 13
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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10.01.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt für das Grundstück „Müllerkoppel 13“ sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 und § 31 BauGB für die Errichtung einer 2,0 m hohen Einfriedung, welche aus einer 50 cm hohen Winkelstützmauer und einem 1,49 m hohen Zaun besteht und zusätzlich mit einer 2,0 m hohen Hecke auf dem Niveau der Winkelstützmauer kombiniert wird.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Kuhkoppel“ für die Errichtung einer 2,0 m hohen Einfriedung, welche aus einer 50 cm hohen Winkelstützmauer und einem 1,49 m hohen Zaun besteht, für das Grundstück „Müllerkoppel 13“ zu erteilen.
Anmerkung:
Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gestellt wird ein Bauantrag in Verbindung mit einem Befreiungsantrag für die Errichtung einer 1,49 m hohen Zaunanlage, welche auf die bestehende 50 cm hohe Winkelstützmauer in Verbindung mit einer 2,0 m hohen Hecke errichtet werden soll. Als Heckenpflanze sind im Wechsel Eberesche, Vogelkirsche und Salweide vorgesehen. Es soll sich um keine sichtbare Zaunanlage handeln. Es gibt keine Angabe, ob der Zaun vor oder hinter der Hecke errichtet werden soll. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2. Das Bauvorhaben wurde bereits im letzten Bauausschuss beraten.
Im B-Plan 2 ist unter Ziffer 2.2 festgesetzt: „Zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Gebäudeflucht sind Zäune bis zu einer Höhe von maximal 1,20 m zulässig sowie Hecken bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m und zwar aus einheimischen Laubgehölzen.
Die bestehende Winkelstützmauer ist nur notwendig, weil in früherer Vergangenheit an der vorderen Grundstücksgrenze ein künstlicher Wall, welcher auch auf dem Nachbargrundstück verläuft, errichtet wurde. Es handelt sich nicht um die natürliche Topographie.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1 MB
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2
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(wie Dokument)
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134 kB
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