Berichtsvorlage - 12/139/2016-2
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Aumühle
-Einteilung der Grundstücke bei der Straßenfrontmeterberechnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- Fachdienst II,2 - Liegenschaften
- Bearbeitung:
- Katrin Haralambous
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Gemeinde Aumühle
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Kenntnisnahme
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16.01.2018
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Erledigt
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Gemeindevertretung Aumühle
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Kenntnisnahme
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25.01.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die neue Straßenreinigungsgebührensatzung wurde am 05.12.2017 von dem Finanzausschuss der Gemeinde Aumühle beschlossen und der Gemeindevertretung am 14.12.2017 als Beschlussvorlage vorgelegt. In dieser Sitzung gab es Einwände zur vorgenommenen Einordnung der Grundstücke. Aufgrund dieser Einwände wurde die Beschlussvorlage (12/139/2016) zurück an die Verwaltung verwiesen mit der Bitte um Prüfung. Einen Satzungsbeschluss gab es nicht.
Die Verwaltung hat die Einwände geprüft und gibt folgendes zur Kenntnis:
In den meisten fraglichen Fällen, ging es um die Zuordnung von Grundstücken, welche mit mehreren Grundstücksseiten an einer Straße anliegen. Die von der Firma vorgenommene Zuordnung als Direktanlieger ist auch unter Hinzuziehung eines Fachanwaltes für Verwaltungsrecht als richtig einzustufen, da diese nur an einer Straße und nicht an mehreren Straßen anliegen. Dabei kommt es auch nicht auf die Straßenführung (Kurve) an. In diesem Zusammenhang muss die Zuordnung ausschließlich eines Grundstücks geändert werden.
Weitere Einzelfälle werden wie geplant, mit dem Erlass der Grundlagenbescheide angepasst. Das Gesamtveranlagungsvolumen wird sich hierdurch jedoch nicht signifikant ändern. Es wird keine nennenswerte Veränderung der Straßenfrontmeter geben, da sich in einigen Fällen Frontmeter erhöhen und in einigen Fällen verringern werden.
Die Straßenreinigungsgebührensatzung kann somit in der vorliegenden Fassung beschlossen werden. Die Satzung tritt dann rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft. Zudem wird eine Übergangsregelung eingeführt, dass die Gebührenzahler rückwirkend nicht schlechter gestellt werden dürfen.
