Beschlussvorlage - 12/196/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
1. Die während der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB / § 4 (2) BauGB) des Entwurfs der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Aumühle, für das Gebiet „Turnierplatz“ (Flurstück 60/2 der Flur 47, der Gemarkung Sachsenwald), abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung entsprechend der beigefügten Anlage, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

1.1 Berücksichtigt werden die Stellungnahmen der Abwägungstabelle, die Bestandteil des Beschlusseses ist.

 

1.2 Nachfolgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanänderung abgegeben; aber keine Anregungen vorgetragen:

 

-Abwasserverband der Lauenburger Bille- und Geestrandgemeinden

-NABU

-Handwerkskammer Lübeck

-Industrie- und Handelskammer Lübeck

-Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

-Landeskriminalamt S-H

-Schleswig-Holstein Netz AG

-Hamburg Wasser

-Deutsche Telekom Technik

-GM.SH

-GUV Schwarze Au-Amelungsbach

-Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

-Abfallwirtschaft Südholstein (AWSH)

-Kabel Deutschland GmbH

-Stadt Reinbek

-TenneT TSO GmbH

-e-werk Sachsenwald GmbH

-Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein AG

-Hamburger Verkehrsbund GmbH

-Archäologisches Landesamt S-H

 

Die Bürger und die Träger öffentlicher Belange haben bereits die Abwägungsergebnisse nach dem vorherigen abschließenden Beschluss vom 14.07.2016 erhalten. Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, und deren Abwägung sich durch den neuen Beschluss verändert hat, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind bei der Vorlage des Planes zur Genehmigung mit einer Stellungnahme beizufügen.

 

2. Die Gemeindevertretung beschließt die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

3. Die Begründung wird gebilligt.

 

4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Genehmigung vorzulegen und danach die Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachun anzugeben, dass der wirksame Flächennutzungsplan und die zusammenfassende Erklärung in Internet unter der Adresse www.aumuehle.de in der Rubrik Bauleitplanung / Flächennutzungspläne eingestellt ist und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich ist.

Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung hat am 13.11.2014 den Aufstellungsbeschluss für die

10. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wurde vom 22.04.2015 bis zum 06.05.2015 durchgeführt.

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 16.07.2015 den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss nach § 3 Abs. 2 für die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.

Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgt durch Schreiben vom 27.08.2015.

Die öffentliche Auslegung der Planung erfolgte 28.08.2015 bis zum 28.09.2015.

Die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Gemeindevertretung am 12.11.2015 geprüft und der abschließende Beschluss gefasst. Dieser Beschluss wurde am 14.07.2016 aufgehoben und musste neu gefasst werden. Nach Mitteilung der Abwägungsergebnisse an die Träger öffentlicher Belange hat die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26.08.2016 auch die geänderten Unterlagen der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung als unzureichend angesehen und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gefordert. Da für die Baugenehmigung des Bauwagens des Waldkindergartens innerhalb des FFH-Gebietes und des Vogelschutzgebietes die Zustimmung der Naturschutzbehörde zwingend notwendig ist, war eine erneute und umfangreiche Überarbeitung der Unterlagen und Abstimmungen mit der Oberen und Unteren Naturschutzbehörden notwendig. Der Bereich der Bewegungsfläche der Kinder musste aufgrund des Gutachtens und der Forderung der Unteren Naturschutzbehörde verlegt werden. Die schleppende Erstellung des Gutachtens und die monatelange Nichtbearbeitung durch die Untere Naturschutzbehörde führten zu dieser enormen Zeitverzögerung.
 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein
 

 

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Anlagen

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