Beschlussvorlage - 12/092/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

 

 

Beschluss:
 

Der Umweltausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgenden Beschlussfassung:

 

Die Gemeindevertretung Aumühle beschließt, die dem Beschluss als Anlage beigefügte Ausbaubeitragssatzung zu erlassen.

Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde Aumühle ist aus dem Jahre 2009. Im nächsten Jahr stehen in Aumühle voraussichtlich beitragsfähige Ausbaummaßnahmen an. Insofern ist die heutige Satzung auf ihre Anwendbarkeit zu überprüfen.

 

Eine Überprüfung hat ergeben, dass die Ausbaubeitragssatzung aus dem Jahr 2009 den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen und der allgemeinen Rechtsprechung  anzupassen ist. Die zahlreichen Veränderungen müssten grundsätzlich in einer 1. Änderungssatzung dargestellt werden.  Es wird aber der Einfachheit halber empfohlen, eine neue Ausbaubeitragssatzung zu erlassen.

 

Beigefügt ist der Entwurf einer neuen Ausbaubeitragssatzung. Die Änderungen gegenüber der zurzeit gültigen Satzung sind „fett und kursive“ dargestellt. Für den Satzungsentwurf wurde Unterstützung eines Rechtsanwaltes eingeholt.

 

§ 2 Beitragsfähiger Aufwand:

 

Künftig sind auch  unselbständige Park- und Abstellflächen, Busbuchten, Mehrzweckstreifen, Wendeanlagen und Abbiegerspuren beitragsfähig. Das gleiche gilt auch für  Fußgängerzonen § 2 Nr. 6, für Schotterrasenflächen ( Nr. 8 ) und die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung (Nr. 9 ).

 

§ 3 Beitragspflichte:

 

Der § 3 wurde um den Absatz 2 ergänzt, dass der Beitrag bei Nicht-Zahlung als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und damit bei Zwangsvollstreckungen als bevorrechtigte Forderung gilt.

 

Mit aufgenommen wurde auch die Pflicht der Gemeinde, dass die Beitragspflichtigen in einer Anliegerversammlung rechtzeitig über  Ausbaumaßnahmen zu unterrichten sind.

 

 

 

 

§ 4 Vorteilsregelung, Gemeindeanteil

 

Die Beitragsanteile, die auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden und der Anteil der Gemeinde sind  nicht verändert worden. Es wurde aber die Ergänzungen zu den Bushaltebuchten  (Nr.2) Parkflächen und Standspuren (Nr.5) mit aufgenommen.

 

Verkehrsberuhigte Bereiche waren bisher nur in Anliegerstraßen beitragsfähig. Unter Nr. 9 b und c  wurden jetzt auch Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen mit aufgenommen.

 

In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die wiederkehrenden Beiträge eingegangen. Das Schleswig-Holsteinische Recht sieht die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen vor, d. h. für bestimmte Abrechnungsgebiete in einer Gemeinde können mehrjährige Kosten für die Sanierung von Straßen zusammengerechnet  werden und auf  deutlich größere Abrechnungsgebiete als nach bisherigen Verfahren verteilt werden. Dieses könnte die einmalige Last des Einzelnen mindern. Auch in anderen Bundesländern gibt es diese Regelung. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass diese auch in Rheinland-Pfalz verankerte Norm keinen grundsätzlichen Verfassungsbedenken begegnet.  Dieses aber nur in der dort zur Entscheidung angenommen Fragestellungen.

Wie aber eine verwaltungsrechtliche Umsetzung dieser Norm in Rheinland-Pfalz zu erfolgen hat, ist zur Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung ist bisher nicht erfolgt. Insofern liegen keine Erfahrungen vor, wie ggf. in Schleswig-Holstein diese Norm umgesetzt werden könnte.

Die Verwaltung empfiehlt nach Gesprächen mit Fachanwälten für Verwaltungsrecht auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aufgrund der weiter bestehenden Rechtsunsicherheit und des aufwendigen Verfahrens von der Anwendung dieser Möglichkeit Abstand zu nehmen.

 

Der Absatz 5 – Straßenverzeichnis – entfällt. Ein Straßenverzeichnis ist nicht erforderlich. Das Straßenverzeichnis wäre auch nicht Bestandteil der Ausbaubeitragssatzung. Es ist nicht bindend und hat rein deklaratorischen Charakter. Die Anlage hat in der Vergangenheit nicht zur Rechtssicherheit beigetragen, weshalb sie entfallen kann und sollte. Eine Einstufung ist immer erst nach der Fertigstellung  der jeweiligen Straße vorzunehmen.

 

§ 5 Abrechnungsgebiet

 

Der erste Absatz wurde um den Begriff  „Ausbaueinheit“ ergänzt. Die Gemeinde kann hier den Aufwand auch für mehrere Anlagen, die wegen des Ausbaus eine Einheit bilden, gemeinsam ermitteln.

 

§ 6 Beitragsmaßstab

 

Absatz 1 wurde ergänzt um die s. g.  „kombinierte“ Grundstücksnutzung. Bei kombinierter Grundstücksnutzung, beispielsweise auf Grundstücken wo Gewerbe und Wohnen zulässig ist,  sind die einzelnen Teilflächen eines Grundstücks entsprechend ihrer Nutzung bei der Verteilung zu berücksichtigen.

 

In Abs. 2  Nr. 1  wurde auf die Ermittlung der Grundstücksfläche eigegangen.

Untergeordnete Baulichkeiten (Gartenhäuser, Schuppen usw.) zählen  im Gegensatz zu Carports, Garagen usw. nicht als Bebauung und werden bei der Ermittlung der Grundstücksfläche nicht mit einbezogen. Die Grundstücksfläche, die dann noch beitragsfähig ist, erfolgt nach den in der Satzung aufgeführten Regelungen (Buchstaben a – d).

 

Im Absatz 2 wird neben der  gewerblich und industriell genutzten Grundstücksfläche auch immer die als „in vergleichbarer Weise genutzte Fläche“ angeführt. Die als in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücksflächen wurden unter Nr. 5 näher beschrieben, u. a. sind das Schulhöfe, Biogasanlagen, Stellplatzanlagen usw.

 

Im Absatz 3 (Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung eines Grundstücks) wurden unter Nr. 3 d und e Ergänzungen vorgenommen. U. a.  Kioske, Tankstellen und auch Windkraftanlagen werden mit den vorhandenen Vollgeschossen veranlagt. Nr. 6 enthält ebenfalls eine Neuregelung. Wenn  auf einem Grundstück  unterschiedliche Geschosszahlen vorhanden sind, gilt die jeweils höchste oder mögliche Geschosszahl.

 

Im Absatz 4 wurde die Nutzung von Grundstücken näher bestimmt. Hierunter fallen beispielsweise Büro-, Verwaltungs-, Praxis-, und Schulgebäude von denen ein verstärkter Ziel- und Quellverkehr ausgeht. Die ermittelte Grundstückfläche, die für die Beitragszahlung maßgeblich ist,  wird bei einer solchen Nutzung um 30 % erhöht. Dieses führt zur Entlastung der Grundstücke, die in diesem Gebiet  nur dem Wohnen dienen.

 

In § 10 wurde mit aufgenommen, dass die Gemeinde auf die Erhebung von Vorauszahlungen verzichten kann.

 

Die §§ 13, 14 und 15 (Datenschutz, Auskunft und Ordnungswidrigkeiten)  wurden neugefasst. Diese §§ sind grundsätzlich in jeder Satzung enthalten und wurden den gesetzlichen Bestimmungen angepasst.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Entfällt
 

im Verwaltungshaushalt:

Ja/Nein

Im Vermögenshaushalt:

Ja/Nein

 

Einnahmen:

Ausgaben:

Haushaltsstelle:

 

Haushaltsstelle:

 

voraussichtl. jährl. Folgeeinnahmen:


voraussichtl. jährl. Folgekosten:


 

Deckung:/Bemerkung:

 

planmäßig:

Ja/Nein

überplanmäßig:

Ja/Nein

außerplanmäßig:

Ja/Nein

 

 

Mehreinnahmen:

Ja/Nein

Minderausgaben:

Ja/Nein

Haushaltsstelle:

 

Haushaltsstelle:

 

 

 

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Anlagen

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