Beschlussvorlage - 12/041/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
 

< Die Gemeindevertretung beschließt, folgende Personen für die Wahl der Schöffen vorzuschlagen:

 

lfd. Nr.

Zuname

Vorname

1.

Pötter

Susann

2.

Schwerdtfeger-Meyer

Helgard Hanna Lotte

3.

Rohling

Clemens

4.

Rohling

Tilman

5.

Dr. Elsaßer

Peter

6.

7.

 

Kahlmann

 

Jörn

 >


Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
<Die Wahlzeit der für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 gewählten Schöffen läuft am 31.12.2018 ab.

 

Aufgrund des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Aufstellung neuer Vorschlagslisten erforderlich. Diese Vorschlagsliste ist bis spätestens zum 01.08.2018 aufzustellen und bekannt zu machen. Bis zum 01.09.2018 sind die Vorgeschlagenen dem Amtsgericht Reinbek mitzuteilen.

Nach der vom Landgericht Lübeck veröffentlichten Liste (Je 913 Einw. = 1 Vorschlag) sind von der Gemeinde Aumühle mindestens 4 Personen als Schöffe/in vorzuschlagen.

Die Aufstellung der Vorschlagsliste bedarf der Zustimmung von 2/3 der Anwesenden und mindestens die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung.

 

§ 32 GVG - Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.       Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind;

2.       Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
 

§ 33 GVG - Nicht zu berufende Personen:

Zum Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.       Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben würden;

2.       Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.       Personen,  die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen nicht in der Gemeinde wohnen;

4.       Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind.

5.       Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind.

6.       Personen, die in Vermögensfall geraten sind.

 

§ 34 GVG - zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.       Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung

2.       Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,

3.       Richter und Beamten der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

4.       Gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;

5.       Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
 

§ 35 GVG - Die Berufung zu dem Amt eines Schöffen dürfen ablehnen:

1.       Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer 2. Kammer;

2.       Personen, die in der vorangegangenen Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;

3.       Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;

4.       Apotheker, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;

5.       Personen, die glaubhaft machen, das ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;

6.       Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ablauf des Geschäftsjahres vollenden werden.

7.       Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
 

Für das letzte Geschäftsjahr waren von der Gemeinde

Wolfgang Schättgen, Manfred Waitz, Axel Mylus, Barbara Sheikholeslami, Susann Pötter

vorgeschlagen worden.

Für die kommende Wahlperiode sind derzeit noch 5 Bewerbungen eingegangen:
 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:
 

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

Einnahmen:

Ausgaben:

Haushaltsstelle:

 

Haushaltsstelle:

 

voraussichtl. jährl. Folgeeinnahmen:


voraussichtl. jährl. Folgekosten:


 

Deckung:/Bemerkung:

 

planmäßig:

Ja/Nein

überplanmäßig:

Ja/Nein

außerplanmäßig:

Ja/Nein

 

 

Mehreinnahmen:

Ja/Nein

Minderausgaben:

Ja/Nein

Haushaltsstelle:

 

Haushaltsstelle:

 

 

 

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