Beschlussvorlage - 03/026/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Bebauungsplan Nr. 7a „Gartenweg – Rehkamp“ soll geändert werden. Die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7a „Gartenweg – Rehkamp“ umfasst das Gebiet: "Rehkamp und südliche Seite des Müssenweges sowie der Bereich mit der Bebauung östlich des Mühlenweges, nördlich des Hasenwinkels, westlich des Friedrichsruher Weges mit den Straßen Im Winkel und Gartenweg".

 

Planungsziel ist die Änderung der Geschossflächenzahl in eine Grundflächenzahl, damit die aktuelle Baunutzungsverordnung angewendet werden kann. Dies dient zur Verbesserung der Möglichkeiten des Ausbaus von Dachgeschossen, damit eine Anpassung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ermöglicht werden kann.

Ein weiteres Planungsziel ist die Entfernung der textlichen Festsetzung, dass Stellplätze, Carports und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden dürfen.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB.

 

Die textliche Überarbeitung der Pläne und die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden durch das Amt Hohe Elbgeest durchgeführt.

 

Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen, weil die Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt wird.

 

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.  

Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Bei älteren Bebauungsplänen ist häufig in den Planzeichnungen eine Geschossflächenzahl (GFZ) und nicht eine Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt. Die damals gültigen Baunutzungsverordnungen sind auch noch heute anzuwenden. Die Grundstückseigentümer werden gegenüber den Grundstückseigentümern in aktuelleren Bebauungsplänen benachteiligt, siehe Anlage, Artikel von Frau Falkenberg im Sachsenwalder.

Von diesem Sachverhalt sind insbesondere die Bebauungspläne Nr. 7a, 1. Änd. 7a, 7b, 7c und 7d betroffen. Zusätzlich ist in diesen Bebauungsplänen festgesetzt, dass Stellplätze, Carports und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden dürfen. Von dieser Festsetzung werden seit Jahren von der Gemeinde Dassendorf Befreiungen erteilt. Diese textliche Festsetzung sollte daher aus den Bebauungsplänen entfernt werden.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein
 

 

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Anlagen

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