Beschlussvorlage - 03/032/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Aufhebung der Ausbaubeitragssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt II.0 - Kämmerei und Liegenschaftsamt
- Bearbeitung:
- Katrin Haralambous
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Dassendorf
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Entscheidung
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25.04.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, die Satzung der Gemeinde Dassendorf über die Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen (Aufhebungssatzung zur Ausbaubeitragssatzung) in der vorliegenden Fassung zu erlassen.
Anmerkung:
Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die CDU-Fraktion hat mit Schreiben vom 14.03.2018 die Aufhebung der „Satzung der Gemeinde Dassendorf über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung)“ beantragt.
Mit dem Gesetz zur Aufhebung der Erhebungspflicht für Straßenausbaubeiträge vom 04.01.2018 hat der Gesetzgeber die Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen i. S. d. §§ 8 und 8a KAG aufgehoben. Das Gesetz ist am 26.01.2018 in Kraft getreten.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Aufhebung der o.g. Satzung eine Aufhebungssatzung erforderlich ist (Anlage 3). Die Aufhebungssatzung ist von der Gemeindevertretung zu beschließen, von der Bürgermeisterin auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen um rechtskräftig in Kraft treten zu können.
Sollten zukünftige Straßenbaumaßnahmen auch über eine Erhöhung der Grundsteuer finanziert werden, wird auf den Aufsatz „Grundsteuer oder Straßenbaubeiträge“ verwiesen. (Anlage 4).
Mit der Gesetzesänderung besteht zwar eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen i. S. d. §§ 8 und 8 a KAG nicht mehr, jedoch sollten die Grundsätze der Einnahmebeschaffung i. S. d. § 76 Abs. 2 GO eingehalten werden. Danach haben die Gemeinden ihre Leistungen erst durch Entgelte zu finanzieren bevor Steuern erhoben werden. Gemäß der Ausbaubeitragssatzung (Anlage 2) erfolgt die Beitragserhebung als Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der z.B. verbesserten Anlage und der dadurch gewährten wirtschaftlichen Vorteile, so z.B. durch die verbesserte verkehrliche Erschließung der jeweiligen Grundstücke (besonderer Gebrauchsvorteil der Anlieger/innen). Mit der Aufhebungssatzung und einer möglichen Steuererhebung würden zukünftig also nicht nur die bevorteilten Anlieger/innen an der Maßnahme beteiligt, sondern alle Einwohner/innen der Gemeinde. Da stellt sich die Frage, ob die Einwohner/innen das als ungerecht empfinden.
Steuereinnahmen sind zudem nicht zweckgebunden, sodass die Mehreinnahmen durch eine Erhöhung der Hebesätze nicht ausschließlich für Ausbaumaßnahmen verwendet werden müssen.
Anlagen
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