Beschlussvorlage - 03/064/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
 

a)  Weitere Mitglieder

Die Gemeindevertretung wählt die in der Anlage genannten weiteren Mitglieder in die Verbandsversammlung des Schulverbandes Dassendorf-Brunstorf-Hohenhorn.

 

b)  Stellvertretende weitere Mitglieder

Die Gemeindevertretung wählt die in der Anlage genannten stellvertretenden weiteren Mitglieder in die Verbandsversammlung des Schulverbandes Dassendorf-Brunstorf-Hohenhorn.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
 

a)  Weitere Mitglieder


Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsversammlung (neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der kraft Amtes die Gemeinde in der Verbandsversammlung vertritt) richtet sich gem. § 9 Abs. 1 GkZ nach der Verbandssatzung.

 

Die Schulverbandssatzung sieht für die Gemeinde Dassendorf 6 weitere Vertreterinnen und Vertreter neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vor. Wählbar ist, wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 6 GKWG erfüllt, dies sind nicht nur Mitglieder der Gemeindevertretung, sondern auch wählbare Bürgerinnen und Bürger.

 

Die Wahl durch die Gemeindevertretung muss spätestens am 25.07.2018 erfolgt sein (§ 9 Abs. 3 GkZ). Da die konstituierende Sitzung der Schulverbandsversammlung für den 26.06.2018 terminiert ist, empfiehlt sich eine Wahl der zu entsendenden Mitglieder in der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung.

 

Für die Wahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde gelten gem. § 9 Abs. 2 GkZ die §§ 46 Abs. 1 und 40 GO entsprechend.

 

Somit findet eine Mehrheitswahl nach § 40 Abs. 3 GO oder auf Verlangen einer Fraktion nach § 46 Abs. 1 i. V. m. § 40 Abs. 4 GO eine Verhältniswahl statt.

 

  1. Das Verlangen nach § 46 Abs. 1 GO wird nicht gestellt:

 

Es findet eine Mehrheitswahl nach § 40 Abs. 3 GO statt.

 

2. Das Verlangen nach § 46 Abs. 1 GO wird gestellt (Verhältniswahl):

 

Das Verlangen kann nur von einer Fraktion gestellt werden.

 

Bei der Verhältniswahl gelten folgende Besonderheiten:

-          Sind in einem Wahlvorschlag (Liste) einer Fraktion keine zu berücksichtigenden Wahlstellen mehr vorhanden, fällt der Sitz der Fraktion mit der nächsten Höchstzahl und einer berücksichtigungsfähigen Bewerberin oder einem berücksichtigungsfähigen Bewerber zu.

-          Die ehrenamtliche Bürgermeisterin  oder der ehrenamtliche Bürgermeister wird nach § 9 Abs. 2 GkZ auf den Wahlvorschlag der Fraktion angerechnet, der sie oder er im Zeitpunkt der Wahl angehört.

 

b)  Stellvertretende weitere Mitglieder

 

Die Schulverbandssatzung sieht vor, dass jede Vertreterin oder jeder Vertreter eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter hat (= persönliche Stellvertretung).

 

Die Wahl der persönlichen Vertreterinnen und Vertreter erfolgt wie die Wahl der weiteren Mitglieder.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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