Berichtsvorlage - 12/085/2018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die 1. stellvertretende Bürgermeisterin bzw. der 1. stellvertretende Bürgermeister wird für die Dauer der Wahlzeit zur Ehrenbeamtin bzw. zum Ehrenbeamten ernannt (§ 50 Abs. 6 GO). Die Ernennungsurkunde wird von der neu gewählten Bürgermeisterin bzw. von dem neu gewählten Bürgermeister ausgehändigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vereidigt die 1. stellvertretende Bürgermeisterin bzw. den 1. stellvertretenden Bürgermeister und führt sie/ihn in das Amt ein (§ 53 Abs. 1 GO).

 

Text für die Vereidigung gem. §§ 38 BeamStG, 47 LBG-SH:

 

„Ich schwöre, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.

 

Auf den Zusatz „so wahr mir Gott helfe“ kann gem. § 47 Abs. 2 LBG-SH auch verzichtet werden. Auch kann, wenn die Beamtin oder der Beamte aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablehnung eines Eides ablehnt, anstelle der Worte „Ich schwöre“ eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.

 

Mit der Amtseinführung endet gem. § 52a Abs. 2 GO die Amtszeit des bisherigen 1. stellvertretenden Bürgermeisters.

 

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