Berichtsvorlage - 12/094/2018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:
 

Gem. § 32 a GO werden Fraktionen nur durch eine ausrückliche Erklärung der einzelnen Gemeindevertreter/innen gebildet. Die Erklärung über den Zusammenschluss zu einer Fraktion muss zu Beginn der konstituierenden Sitzung gegenüber dem ältesten Mitglied, das die Wahl der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung leitet, schriftlich abgegeben werden.

 

Die Erklärung muss folgende Inhalte haben:

-          die Namen der Gemeindevertreter/innen, die die Fraktion bilden

-          den Namen der Fraktion

-          den Namen der bzw. des Fraktionsvorsitzenden.

Die Erklärung muss von allen Fraktionsmitgliedern unterzeichnet sein.

 

Der Fraktionsstatus kann insbesondere bei folgenden Entscheidungen Bedeutung erlangen:

-          Wahl der Stellvertretenden der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/ des ehrenamtlichen Bürgermeisters (§ 33 Abs. 3 GO)

-          Wahl der Ausschussmitglieder (§ 46 Abs. 1 GO)

-          Wahl der Ausschussvorsitzenden (§ 46 Abs. 5 GO)

-          Wahl der weiteren Mitglieder im Amtsausschuss (§ 9 Abs. 3 AO)

-          Entsendung in Beiräte etc.

 

 

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Anlagen

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