Berichtsvorlage - 12/082/2018
Grunddaten
- Betreff:
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Vereidigung und Amtseinführung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters - Aushändigung der Ernennungsurkunde -
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- Amt I.0 - Hauptamt, Büroleitung
- Bearbeitung:
- Annette Barth
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Aumühle
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Kenntnisnahme
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19.06.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird für die Dauer ihrer oder seiner Wahlzeit zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten ernannt (§ 50 Abs. 6 GO).
Die Ernennungsurkunde ist als Verpflichtungsurkunde zu unterschreiben (§ 51 Abs. 2 GO). Nach § 52 Abs. 2 GO bleibt die bisherige Bürgermeisterin oder der bisherige Bürgermeister bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt. Die Ernennungsurkunde ist daher bei einem Wechsel der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers von ihr oder ihm zu unterschreiben. Wird die bisherige Bürgermeisterin oder der bisherige Bürgermeister erneut ernannt, wird die Ernennungsurkunde von dem bisherigen 1. Stellvertreter unterzeichnet, bei dessen Verhinderung von dem bisherigen 2. Stellvertreter.
Die Aushändigung der Ernennungsurkunde erfolgt durch das älteste Mitglied der Gemeindevertretung. Es vereidigt die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und führt sie oder ihn in das Amt ein (§ 53 GO). Damit endet die Amtszeit der bisherigen Bürgermeisterin oder des bisherigen Bürgermeisters.
Die Vereidigung erfolgt mit folgendem Text (§§ 38 BeamStG, 47 LBG-SH):
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Auf den Zusatz „so wahr mir Gott helfe“ kann gem. § 47 Abs. 2 LBG auch verzichtet werden. Auch kann, wenn die Beamtin oder der Beamte aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablehnung eines Eides ablehnt, anstelle der Worte „Ich schwöre“ eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.
