Beschlussvorlage - 12/092/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder für die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes der Lauenburger Bille- und Geestrandgemeinden
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt I.0 - Hauptamt, Büroleitung
- Bearbeitung:
- Annette Barth
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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19.06.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung wählt folgende Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes der Lauenburger Bille- und Geestrandgemeinden:
Mitglied (b. Verhältniswahl: Angabe der vorschlagenden Fraktion) | Stellvertretendes Mitglied (b. Verhältniswahl: Angabe der vorschlagenden Fraktion) |
Bürgermeister/in |
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Sachverhalt
Sachverhalt:
a) Mitglieder
Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsversammlung (neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, die oder der kraft Amtes die Gemeinde in der Verbandsversammlung vertritt) ergibt sich aus § 9 GkZ i. V. m. § 5 der Verbandssatzung. Die Verbandssatzung sieht für die Gemeinde Aumühle 2 weitere Vertreterinnen oder Vertreter neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vor.
Da die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt, können als weiteren Vertreterinnen oder Vertreter auch wählbare Bürgerinnen und Bürger gewählt werden.
Die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung des Abwasserverbandes ist für den 05.07.2018 terminiert. Daher muss die Wahl der zu entsendenden Mitglieder in der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung erfolgen.
Für die Wahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde gelten gem. § 9 Abs. 2 GkZ die §§ 46 Abs. 1 und 40 GO entsprechend. Dementsprechend findet eine Mehrheitswahl nach § 40 Abs. 3 GO oder auf Verlangen einer Fraktion eine Verhältniswahl nach § 46 Abs. 1 GO statt.
Grundsätzlich findet eine Mehrheitswahl statt. Nur wenn das Verlangen nach § 46 Abs. 1 GO von einer Fraktion gestellt wird, erfolgt eine Verhältniswahl.
Die Verhältniswahl richtet sich nach § 40 Abs. 4 GO (s. auch Sachverhalt zur Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der ständigen Ausschüsse). Hierbei müssen folgende Besonderheiten berücksichtigt werden:
Sind in einem Wahlvorschlag (Liste) einer Fraktion keine zu berücksichtigen Wahlstellen mehr vorhanden, fällt der Sitz der Fraktion mit der nächsten Höchstzahl und einer berücksichtigungsfähigen Bewerberin oder einem berücksichtigungsfähigen Bewerber zu.
Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister wird nach § 9 Abs. 2 GkZ auf den Wahlvorschlag der Fraktion angerechnet, der sie oder er zum Zeitpunkt der Wahl angehört.
b) Stellvertretende Mitglieder
Die Verbandssatzung bestimmt die Zahl der Stellvertretenden und die Art der Vertretung (§ 9 Abs. 3 GkZ). Es ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung eine persönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter zu wählen.
Das Wahlverfahren entspricht dem der Mitglieder der Verbandsversammlung (s.o.).
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
im Verwaltungshaushalt: | Ja/Nein |
Im Vermögenshaushalt: | Ja/Nein |
Einnahmen: | € | Ausgaben: | € |
Haushaltsstelle: |
| Haushaltsstelle: |
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voraussichtl. jährl. Folgeeinnahmen: |
| voraussichtl. jährl. Folgekosten: |
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Deckung:/Bemerkung:
planmäßig: | Ja/Nein | überplanmäßig: | Ja/Nein | außerplanmäßig: | Ja/Nein | |||
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| € | € | |||||
Mehreinnahmen: | Ja/Nein | Minderausgaben: | Ja/Nein | |||||
Haushaltsstelle: |
| Haushaltsstelle: |
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