Beschlussvorlage - 12/089/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der weiteren Mitglieder und deren Stellvertretungen im Amtsausschuss gem. § 9 Amtsordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt I.0 - Hauptamt, Büroleitung
- Bearbeitung:
- Annette Barth
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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19.06.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
a) Weitere Mitglieder
In den Amtsausschuss des Amtes Hohe Elbgeest werden die in der beigefügten Übersicht genannten weiteren Mitglieder gewählt.
b) Persönliche Stellvertreter/innen
Als Stellvertreter/in der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters im Amtsausschuss wird Frau / Herr ______________________ gewählt.
Als persönliche Stellvertreter/innen für die weiteren Mitglieder im Amtsausschuss werden die in der beigefügten Übersicht genannten Stellvertreter/innen gewählt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden. Gemeinden über 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern entsenden gestaffelt nach der Höhe der Einwohnerzahl weitere Mitglieder in den Amtsausschuss. Maßgeblich hierfür ist die Einwohnerzahl, die der letzten Kommunalwahl zugrunde gelegen hat (Stichtag: 31.12.2015). Die Gemeinde Aumühle entsendet 3 weitere Mitglieder in den Amtsausschuss.
a) Weitere Mitglieder
Gem. § 9 Abs. 5 AO müssen die von den Gemeinden in den Amtsausschuss zu entsendenden weiteren Mitglieder binnen 60 Tagen nach dem Tag der Gemeindewahl, also bis zum 05. Juli 2018 gewählt werden. Der neue Amtsausschuss muss binnen weiterer 14 Tage, also bis zum 19. Juli 2018 zusammentreten; bis zum Zusammentritt des neuen Amtsausschusses bleibt der alte Amtsausschuss tätig.
Die Wahl der weiteren Mitglieder im Amtsausschuss erfolgt im Meiststimmenverfahren oder durch ein gebundenes Vorschlagsrecht.
- Meiststimmenverfahren
(findet statt, wenn nicht das gebundene Vorschlagsrecht durch eine Fraktion verlangt wird):
Die Wahl wird nach § 9 Abs. 3 S. 1 AO und § 24a AO i. V. m. § 40 Abs. 3 GO durchgeführt:
Vorschlagsberechtigt sind:
- jedes Mitglied der Gemeindevertretung
- mehrere Mitglieder der Gemeindevertretung gemeinsam und
- die Fraktionen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Es gibt keine Gegenstimmen. Gewählt ist also diejenige oder derjenige, die oder der eine Stimme mehr als ihre jeweilige Mitbewerberin oder sein Mitbewerber erhalten hat oder – wenn nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl steht – die oder der mindestens eine Stimme erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zu ziehen hat. Wenn kein Mitglied der Gemeindevertretung widerspricht, ist es auch möglich, alle Mitglieder en bloc zu wählen.
2. Wahl mit gebundenem Vorschlagsrecht (§ 9 Abs. 3 S. 2-5 AO i. V. m. § 39 Abs. 1 GO):
Das Verlangen kann nur von einer Fraktion gestellt werden. Es kann nicht mehr gestellt werden, sobald in die eigentliche Abstimmung (Mehrheitswahl) eingetreten worden ist.
Vorschlagsberechtigung:
Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Höchstzahlen, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5, 1,5, 2,5 usw. ergeben (Sainte-Laguë/Schepers). Bei gleicher Höchstzahl steht jeder Fraktion das Vorschlagsrecht zu. Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister wird auf den Vorschlag der Fraktion angerechnet, der sie oder er im Zeitpunkt der Wahl angehört (§ 9 Abs. 2 S. 5 AO). Eine Fraktion kann auf einen Vorschlag verzichten. Die Höchstzahl geht dann auf die nächste Fraktion über. Es können auch Mitglieder anderer Fraktionen oder fraktionslose Mitglieder der Gemeindevertretung vorgeschlagen werden. Einzelne Mitglieder der Gemeindevertretung (z. B. Fraktionslose) können keinen Wahlvorschlag einreichen.
Wahlverfahren:
Für die Wahl gilt das Beschlussverfahren nach § 39 Abs. 1 GO:
- Gewählt ist, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat, es sind Gegenstimmen möglich!
- Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorschlag abgelehnt, also kein Losentscheid (§ 9 Abs. 3 S. 4 AO i. V. m. § 39 Abs. 1 AO)
- Gleichwohl ist es eine Wahl, so dass eine geheime Abstimmung verlangt werden kann.
- Im Falle gleicher Höchstzahlen erfolgt über die Zuordnung des letzten Sitzes aufgrund mangelnder Regelung kein Losentscheid. Die Fraktionen sind gleichermaßen vorschlagsberechtigt.
- Wenn ein Vorschlag einer vorschlagsberechtigten Fraktion nicht die notwendige Mehrheit erhält, so verbleibt dieser Fraktion das Vorschlagsrecht, es sei denn, dass sie verzichtet oder bei der Besetzung dieser Wahlstelle eine andere Fraktion ebenfalls vorschlagsberechtigt ist und deren Vorschlag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Der vorschlagsberechtigten Fraktion bleibt es unbenommen, den gleichen oder einen anderen Wahlvorschlag (Kandidaten) einzubringen.
Beispiel: Zu wählen sind die 5 weiteren Vertreter einer Gemeinde mit 19 Gemeindevertretern. Die A-Fraktion stellt die Bürgermeisterin / den Bürgermeister.
| A-Fraktion | B-Fraktion | C-Fraktion |
Sitze | 8 | 6 | 5 |
: 0,5 | 16,00 | 12,00 (1) | 10,00 (2) |
: 1,5 | 5,33 (3) | 4,00 (4) | 3,33 (5) |
: 2,5 | 3,20 | 2,40 | 2,00 |
:3,5 | 2,29 | 1,71 | 1,43 |
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Die Höchstzahl 16 der A-Fraktion wird gestrichen, da sie die Bürgermeisterin / den Bürgermeister stellt. Die B-Fraktion und die C-Fraktion stellen somit je 2 weitere Mitglieder und die A-Fraktion 1 weiteres Mitglied.
b) Stellvertreter/innen
Die Gemeindevertretungen wählen aus ihrer Mitte auch Stellvertretende für die weiteren Mitglieder und eine oder einen besonderen Stellvertreter/in für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Amtsausschuss. Die Hauptsatzung des Amtes bestimmt, dass es jeweils eine persönliche Stellvertretung pro Mitglied gibt.
1. Persönliche Stellvertreterin / persönlicher Stellvertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters
Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Amtsausschuss. Die Hauptsatzung des Amtes bestimmt, dass die Bürgermeisterin / der Bürgermeister eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter hat. Gem. § 9 Abs. 4 S. 3, 2. Halbsatz AO erfolgt die Wahl der Stellvertretenden der ehrenamtlichen Bürgermeisterin / des ehrenamtlichen Bürgermeisters auf Vorschlag der Fraktion, der sie oder er im Zeitpunkt der Wahl der Stellvertretenden angehört.
Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 GO entsprechend, d. h. der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Es wird offen abgestimmt.
2. Persönliche Stellvertretungen für die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses
Die Wahl der persönlichen Stellvertretung der weiteren Mitglieder im Amtsausschuss erfolgt im Meiststimmenverfahren (§ 9 Abs. 3 S. 4 i. V. m. § 39 Abs. 1 GO).
Hat jedoch eine Fraktion das gebundene Vorschlagsrecht für die Wahl der weiteren Mitglieder des Amtsausschusses verlangt, erfolgt die Wahl der Stellvertretenden der weiteren Mitglieder auf Vorschlag der Fraktion, die das weitere Mitglied vorgeschlagen hat (§ 9 Abs. 4 S. 3 AO).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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