Beschlussvorlage - 12/084/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der 1. stellvertretenden Bürgermeisterin oder des 1. stellvertretenden Bürgermeisters
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt I.0 - Hauptamt, Büroleitung
- Bearbeitung:
- Annette Barth
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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19.06.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die oder der 1. Stellvertretende der oder des Vorsitzenden ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§ 40 Abs. 3 GO). Gewählt wird durch Handzeichen, wenn niemand widerspricht (§ 40 Abs. 2 GO). Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann geheime Abstimmung (durch Stimmzettel) verlangen. Diesem Verlangen muss stattgegeben werden. Zur Durchführung der geheimen Wahl kann ein Wahlausschuss benannt werden, in den üblicherweise neben dem Vorsitzenden aus jeder weiteren Fraktion ein Vertreter entsandt wird.
Bei einer Mehrheitswahl gelten folgende Grundsätze:
- Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat (Meiststimmenverfahren). Es gibt
somit keine Gegenstimmen.
- Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als seine Mitbewerberinnen oder
Mitbewerber oder – wenn nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl steht – wer
mindestens eine Stimme erhalten hat.
- Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang (2. Wahlgang) statt.
- Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der die Wahl Leitende
zu ziehen hat (Bürgermeister/in).
Bei der Wahl muss § 52a Abs. 3 GO beachtet werden: Bürgermeisterin/Bürgermeister und Stellvertretende dürfen nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 GO verbunden sein, d. h. es darf keine verwandtschaftliche Beziehung zwischen Bürgermeister/in und den Stellvertretern bestehen.
Bei der Wahl der Stellvertretenden sind gem. § 33 Abs. 3 S. 2 GO das Verhältnis der Sitzzahlen der Fraktionen und die Fraktionszugehörigkeit der oder des Vorsitzenden (Bürgermeisterin oder Bürgermeister) zu berücksichtigen. Die Fraktionszugehörigkeit der gewählten Stellvertretenden muss der Reihenfolge der höchsten Teilungszahlen übereinstimmen – es sei denn, dass eine Fraktion ausdrücklich auf das ihr zustehende Besetzungsrecht freiwillig verzichtet. Verfügen mehrere Fraktionen über die gleiche Höchstzahl, so können Kandidaten aus der Mitte dieser Fraktionen vorgeschlagen werden; es findet kein Losentscheid statt, vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeindevertretung.
Beispiele (Anwendung des Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren):
Fraktion A (4 Sitze) Fraktion B (9 Sitze) Fraktion C (6 Sitze)
: 0,581812
: 1,52,66 6 4
1. BM gehört der Fraktion A an:1. stv. BM = Fraktion B
2. stv. BM = Fraktion C
2. BM gehört der Fraktion B an:1. stv. BM = Fraktion C
2. stv. BM = Fraktion A
3. BM gehört der Fraktion C an:1. stv. BM = Fraktion B
2. stv. BM = Fraktion A
4. BM gehört keiner Fraktion an:1. stv. BM = Fraktion B
2. stv. BM = Fraktion C
Wenn die Wahl nicht den vorstehenden Grundsätzen des § 33 Abs. 3 S. 2 GO entspricht, liegt ein rechtswidriger Beschluss vor, dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gem. § 43 GO zu widersprechen hat.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
im Verwaltungshaushalt: | Ja/Nein |
Im Vermögenshaushalt: | Ja/Nein |
Einnahmen: | € | Ausgaben: | € |
Haushaltsstelle: |
| Haushaltsstelle: |
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voraussichtl. jährl. Folgeeinnahmen: |
| voraussichtl. jährl. Folgekosten: |
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Deckung:/Bemerkung:
planmäßig: | Ja/Nein | überplanmäßig: | Ja/Nein | außerplanmäßig: | Ja/Nein | |||
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| € | € | |||||
Mehreinnahmen: | Ja/Nein | Minderausgaben: | Ja/Nein | |||||
Haushaltsstelle: |
| Haushaltsstelle: |
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