Beschlussvorlage - 12/110/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Beschluss 1:

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Bauvoranfrage für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit einer maximalen Firsthöhe von 12,86 m, bezogen auf die natürliche Geländeoberfläche im Mittel an den Gebäudeaußenwänden des Gebäudes für das Grundstück „Bismarckallee 15b“.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Hofriedeallee“ für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit einer maximalen Firsthöhe von 12,86 m, bezogen auf die natürliche Geländeoberfläche im Mittel an den Gebäudeaußenwänden des Gebäudes, für das Grundstück „Bismarckallee 15b“ zu erteilen.


 

Beschluss 2:

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle beantragt nach § 15 Abs. 1 BauGB eine Zurückstellung der Entscheidung der Bauvoranfrage für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit einer maximalen Firsthöhe von 12,86 m, bezogen auf die natürliche Geländeoberfläche im Mittel an den Gebäudeaußenwänden des Gebäudes für das Grundstück „Bismarckallee 15b“.


Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Gestellt wird eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit einer maximalen Firsthöhe von 12,86 m, bezogen auf die natürliche Geländeoberfläche im Mittel an den Gebäudeaußenwänden des Gebäudes, für das Grundstück „Bismarckallee 15b“.

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6b für das Gebiet: „Bismarckallee 15“. Die Verwaltung empfiehlt den Erlass einer Veränderungssperre. Da die Veränderungssperre frühestens am 03.09.2018 rechtskräftig sein kann und die Frist zur Abgabe der gemeindlichen Stellungnahme am 03.09.2018 endet, sollte vorerst die Zurückstellung beantragt werden. Die Zurückstellungsfrist wird auf den Zeitraum der Veränderungssperre angerechnet.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein
 

 

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Anlagen

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