Beschlussvorlage - 12/125/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Bauvoranfrage: Abbruch des Bestandshauses, Grundstücksteilung, Neubau mit 2 Wohnhäusern
Sachsenwaldstraße 39
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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16.08.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Beschluss 1:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt nach § 14 Abs. 1 BauGB für den Abbruch des Bestandshauses auf dem Grundstück „Sachsenwaldstraße 39“ die Ausnahme von der Veränderungssperre für den Bereich der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Kuhkoppel“ für den Abbruch des Bestandshauses auf dem Grundstück „Sachsenwaldstraße 39“ zu erteilen.
Beschluss 2:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt nach § 14 Abs. 1 BauGB für die Grundstücksteilung des Grundstückes „Sachsenwaldstraße 39“ in zwei gleich große Hälften von ca. 1.800 m² die Ausnahme von der Veränderungssperre für den Bereich der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“.
Beschluss 3a:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt nach § 14 Abs. 1 BauGB für die Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wohnhauses im Baufeld A (18 m x 16 m) auf dem Grundstück „Sachsenwaldstraße 39“ die Ausnahme von der Veränderungssperre für den Bereich der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“.
Für die Errichtung des Wohnhauses A wird das gemeindliche Einvernehmen zur Fällung folgender Bäume in Aussicht gestellt:
Nr. 1 - Birke – Stammdurchmesser 0,3 m
Nr. 2 - Birke – Stammdurchmesser 0,3 m
Nr. 3 - Birke – Stammdurchmesser 0,25 m
Nr. 4 - Birke – Stammdurchmesser 0,3 m
Nr. 5 - Erle – Stammdurchmesser 0,3 m
Nr. 6 – Baumgruppe Birken – Stammdurchmesser 0,4 – 0,6 m
Nr. 7 - Birke – Stammdurchmesser 0,3 m
Nr. 8 - Birke – Stammdurchmesser 0,5 m
Die Bäume dürfen erst nach Erteilung der Baugenehmigung gefällt werden. Für die Bäume die nicht innerhalb des Baufeldes stehen, ist eine Ersatzanpflanzung gemäß B-Plan Nr. 2 vorzunehmen. Die Qualität der Ersatzanpflanzung orientiert sich an der Baumschutzsatzung Aumühle.
Die GRZ darf maximal 0,15 betragen und die GFZ 0,2. Bei der Berechnung der GFZ ist die bisherige Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 2 zu beachten. Die übrigen Festsetzungen den Bebauungsplanes Nr. 2 sind einzuhalten.
Beschluss 3b:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt nach § 14 Abs. 1 BauGB für die Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wohnhauses im Baufeld B (18 m x 16 m) auf dem Grundstück „Sachsenwaldstraße 39“ die Ausnahme von der Veränderungssperre für den Bereich der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“.
Für die Errichtung des Wohnhauses B wird das gemeindliche Einvernehmen zur Fällung folgender Bäume in Aussicht gestellt:
Nr. 9 – Kiefer – Stammdurchmesser 0,6 m
Nr. 10 – Kiefer – Stammdurchmesser 0,6 m
Nr. 11 – Kiefer – Stammdurchmesser 0,7 m
Nr. 12– Kiefer – Stammdurchmesser 0,6 m
Nr. 13 – Kiefer – Stammdurchmesser 0,6 m
Nr. 14 – Kiefer – Stammdurchmesser 0,5 m
Nr. 15 – Kiefer – Stammdurchmesser 0,5 m
Nr. 16 – Tanne – Stammdurchmesser 0,2 m
Nr. 17 – Kiefer – Stammdurchmesser 0,6 m
Nr. 18 – Kiefer – Stammdurchmesser 0,5 m
Nr. 19 – Buche – Stammdurchmesser 0,7 m
Nr. 20 – Kiefer – Stammdurchmesser 0,6 m
Nr. 21 – Kiefer – Stammdurchmesser 0,7 m
Nr. 22 – Kiefer – Stammdurchmesser 0,7 m
Nr. 23 – Kiefer – Stammdurchmesser 0,7 m
Die Bäume dürfen erst nach Erteilung der Baugenehmigung gefällt werden. Für die Bäume die nicht innerhalb des Baufeldes oder unmittelbar am Baufeld stehen, ist eine Ersatzanpflanzung gemäß B-Plan Nr. 2 vorzunehmen. Die Qualität der Ersatzanpflanzung orientiert sich an der Baumschutzsatzung Aumühle.
Die GRZ darf maximal 0,15 betragen und die GFZ 0,2. Bei der Berechnung der GFZ ist die bisherige Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 2 zu beachten. Die übrigen Festsetzungen den Bebauungsplanes Nr. 2 sind einzuhalten.
Anmerkung:
Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gestellt wird eine Bauvoranfrage für die Errichtung von zwei Wohnhäusern auf dem Grundstück „Sachsenwaldstraße 39“. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“.
Derzeit wird die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 2 erstellt. Zukünftig sollen auf dem Grundstück die Baufelder und die zum Erhalt festgesetzten Bäume konkret festgesetzt werden.
Im gültigen Bebauungsplan Nr. 2 sind alle Bäume, auch die Nadelbäume, ab einem Stammumfang von 80 cm, gemessen in einem Meter Höhe geschützt, das ist ein Durchmesser von 25 cm. Nur der Baum Nr. 16 ist nicht nach dem B-Plan geschützt.
Für das Baufeld A müsste nur die Baumgruppe 6 zwingend gefällt werden. Durch eine geringfügige Verschiebung des Baufeldes außerhalb des Kronenbereiches oder Verkleinerung des Baufeldes könnten alle Bäume erhalten bleiben.
Für das Baufeld B müssten ebenfalls nicht alle Bäume zwingend gefällt werden. Damit eine ausreichende Belichtung für das Wohnhaus hergestellt werden kann, müssten nur die Kiefern Nr. 9, 10, 11, 12 gefällt werden und für das Baufeld selbst die Bäume Nr. 17, 19, 21, 22, 23.
Hinweis: Bitte über die Bäume einzeln abstimmen.
Es sollte überlegt werden, ob die bisherige Zufahrt mit ihrem Verlauf zum hinteren Bereich des Grundstückes erhalten bleiben sollte und nach hinten verlängert wird. Dann müsste die Zufahrt nicht zwischen den Eichen und Buchen geführt werden. Sollte dies gewünscht sein, dann müsste dies als Zusatz zum Beschluss aufgeführt werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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304,8 kB
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