Beschlussvorlage - 12/118/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Die Gemeindevertretung wählt folgende weitere Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes der Lauenburger Bille- und Geestrandgemeinden:

 

Mitglied

(b. Verhältniswahl: Angabe der vorschlagenden Fraktion)

Stellvertretendes Mitglied

(b. Verhältniswahl: Angabe der vorschlagenden Fraktion)

 

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
a) Mitglieder

 

Die Verbandssatzung sieht für die Gemeinde Aumühle 2 weitere Vertreterinnen oder Vertreter neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vor. Diese können auch wählbare Bürgerinnen und Bürger sein.

 

Gewählt wurden am 19.06.2018 folgende Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für die Abwasserverbandsversammlung:

 

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Bürgermeister Knut Suhk (kraft Amt)

Bernd-Ulrich Leddin

Niels Braun

Karsten Groth

Erhard Bartels

Karl-Arnim Samsz

 

Für den Bürgermeister ist ein extra Stellvertreter gewählt worden. Die Kommunalaufsicht hat jedoch bei einer Prüfung festgestellt, dass ein extra Stellvertreter nicht gewählt werden darf. Vielmehr vertritt die oder der 1. oder 2. stellvertretende/r Bürgermeister/in kraft Amtes die oder den Bürgermeister in der Abwasserverbandsversammlung.

 

Damit ist Herr Leddin kein stellvertretendes Mitglied der Verbandsversammlung und kann nicht in die Ausschüsse der Verbandsversammlung gewählt werden. Der Verbandsversammlung wurde Herr Leddin jedoch zur Wahl in den Finanzausschuss empfohlen. Wenn Herr Leddin weiterhin in den Finanzausschuss der Verbandsversammlung gewählt werden soll, ist es erforderlich, ihn als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Verbandsversammlung zu wählen.

 

Für die Wahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde gelten gem. § 9 Abs. 2 GkZ die §§ 46 Abs. 1 und 40 GO entsprechend. Dementsprechend findet eine Mehrheitswahl nach § 40 Abs. 3 GO oder auf Verlangen einer Fraktion eine Verhältniswahl nach § 46 Abs. 1 GO statt.

 

Grundsätzlich findet eine Mehrheitswahl statt. Nur wenn das Verlangen nach § 46 Abs. 1 GO von einer Fraktion gestellt wird, erfolgt eine Verhältniswahl.

 

Das Verlangen nach § 46 Abs. 1 GO wird gestellt (Verhältniswahl):

 

Vorschläge können nur von Fraktionen in Form von festsetzenden Namenslisten (verbindliche Reihenfolge) eingereicht werden (§ 40 Abs. 4 GO).

 

Wahlverfahren:

Es ist folgendes zu beachten:

-          Alle weiteren Mitglieder der Verbandsversammlung werden in einem besonderen Wahlgang gewählt.

-          Die Fraktionen stellen Namenslisten für die Kandidaten auf, die sie in die Verbandsversammlung wählen möchten. Über diese Listen-Wahlvorschläge wird abgestimmt, es kann sowohl offen als auch geheim abgestimmt werden. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung ist berechtigt, geheime Abstimmung zu verlangen.

-          Die Sitze werden sodann auf der Grundlage des Abstimmungsergebnisses für jede Liste nach dem Höchstzahlverfahren Saint-Laguë/Schepers vergeben. Es unterscheidet sich damit von der Verhältniswahl im gebundenen Vorschlagsrecht, bei der es allein auf die Sitzstärke der Fraktionen ankommt.

-          Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht.

-          Bei der Wahl der Verbandsversammlungsmitglieder steht es im Ermessen der Fraktionen, auf welchem Listenplatz Mitglieder der Gemeindevertretung oder die sog. bürgerlichen Mitglieder platziert werden. Die Bewerberinnen und Bewerber werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt (§ 40 Abs. 4 S. 5 GO).

-          Es ist möglich, dass eine Fraktion in ihrem Wahlvorschlag Fraktionslose oder Mitglieder anderer Fraktionen aufnimmt. Diese Mitglieder werden nach ihrer Wahl in die Verbandsversammlung nicht wie Mitglieder der vorschlagenden Fraktion behandelt, sie bleiben Mitglied ihrer eigenen Fraktion bzw. fraktionslos.

 

Zählgemeinschaften entstehen durch das faktische Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Gemeindevertretung. Sie sind grundsätzlich möglich, jedoch dürfen Fraktionen dadurch nicht schlechter gestellt werden, als bei der Berücksichtigung der einzelnen Fraktionsstärken.

 

Konkret:

 

In die Verbandsversammlung können 2 weitere Mitglieder entsandt werden.

Die Fraktionen in der Gemeindevertretung Aumühle haben folgende

Stärke: CDU-Fraktion: 5, SPD-Fraktion: 3, GRÜNEN-Fraktion: 5, FDP-Fraktion: 2, UWG-Fraktion: 8.

Die Fraktionen schlagen folgende Bewerberinnen und Bewerber vor (b= bürgerliches

Mitglied, ohne Zusatz = Mitglied der Gemeindevertretung):

 

Tabelle 1:

CDU-Fraktion

SPD-Fraktion

GRÜNEN-Fraktion

FDP-Fraktion

WW-Fraktion

A (b)

C

E (b)

G

I (b)

B

D (b)

F

H (b)

J

 

Die Abstimmung über die Vorschläge ergibt folgendes Ergebnis:

 

Auf den Vorschlag der CDU-Fraktion entfallen 5 Stimmen, auf den Vorschlag der SPD-Fraktion entfallen 3 Stimmen, auf den Vorschlag der GRÜNEN-Fraktion 5 Stimmen, auf den Vorschlag der FDP-Fraktion entfallen 2 Stimmen und auf den Vorschlag der UWG-Fraktion 8 Stimmen.

 

Nach der Abgabe der Stimmen auf die einzelnen Vorschläge wird nach dem Höchstzahlenverfahren Saint-Laguë/Schepers ausgezählt:

 

Tabelle 2:

Divisor

CDU-Fraktion

SPD-Fraktion

GRÜNEN-Fraktion

FDP-Fraktion

UWG-Fraktion

0,5

10

6

10

4

16

1,5

3,33

2,00

3,33

1,33

5,33

 

Nach dem Verfahren der höchsten Teilungszahlen wären folgende weitere Mitglieder in der Verbandsversammlung vertreten: I (b), A (b)

 

Bei der Verhältniswahl müssen folgende Besonderheiten berücksichtigt werden:

 

Sind in einem Wahlvorschlag (Liste) einer Fraktion keine zu berücksichtigen Wahlstellen mehr vorhanden, fällt der Sitz der Fraktion mit der nächsten Höchstzahl und einer berücksichtigungsfähigen Bewerberin oder einem berücksichtigungsfähigen Bewerber zu.

 

Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister wird nach § 9 Abs. 2 GkZ auf den Wahlvorschlag der Fraktion angerechnet, der sie oder er zum Zeitpunkt der Wahl angehört.

 

b) Stellvertretende Mitglieder

 

Die Verbandssatzung bestimmt die Zahl der Stellvertretenden und die Art der Vertretung (§ 9 Abs. 3 GkZ). Es ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung eine persönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter zu wählen.

 

Das Wahlverfahren entspricht dem der Mitglieder der Verbandsversammlung (s.o.), wobei dann die Höchstzahl für die 1. stellvertretende Bürgermeisterin oder den 1. stellvertretenden Bürgermeister zu streichen ist.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

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