Beschlussvorlage - 12/138/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB für den Neubau eines Wohnhauses, einer Doppelgarage mit Geräteschuppen sowie eines Gewächshauses für das Grundstück „Börnsener Straße 32“.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB für den Befreiungsantrag zur Unterschreitung der Mindestgrundstücksgröße auf 1.212 m² für das Grundstück „Börnsener Straße 32“.

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Alte Hege“ für den Abbruch des Wohnhauses auf dem Grundstück „Börnsener Straße 32“ zu erteilen.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Alte Hege“ für den Abbruch und Neubau eines Wohnhauses, einer Doppelgarage mit Geräteschuppen sowie eines Gewächshauses für das Grundstück „Börnsener Straße 32“ zu erteilen.
 

Hinweis: Für die spätere Errichtung einer Einfriedung mit einer Maximalhöhe von 1,50 m ist die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Alte Hege“ bei der Gemeinde Aumühle zu beantragen.


Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Gestellt wird ein Bauantrag für den Neubau eines Wohnhauses, einer Doppelgarage mit Geräteschuppen sowie eines Gewächshauses für das Grundstück „Börnsener Straße 32“.
 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 7 „Alte Hege“. Für diesen Bereich gilt auch die Erhaltungssatzung „Alte Hege“.

Im B-Plan ist folgendes festgesetzt: WR, GRZ 0,15, GFZ 0,2, 2 Vollgeschosse, Einzelhaus, Mindestgrundstücksgröße 1.500 m².

Das Grundstück hatte schon zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes nur eine Grundstücksgröße von 1.212 m². Aus diesem Grund ist für die Unterschreitung der Mindestgrundstücksgröße eine Befreiung notwendig. Eine Zustimmung sollte erteilt werden, weil die Grundzüge der Planung nicht beeinträchtigt werden und die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB).

Sonstige Festsetzungen des Bebauungsplanes zu Mindestabstandsfläche werden eingehalten.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

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Anlagen

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