Berichtsvorlage - 12/002/2019

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:
Waldabstand:

Am 08.01.2019 fand ein Ortstermin mit Frau Lichtin vom Büro BSK, Herrn Rehfeldt von der Unteren Forstbehörde sowie Frau Gade-Müller vom Amt statt. Geklärt werden sollten die Grenze des Waldes und der notwendige Waldabstand.

Nach Aussage von Herrn Rehfeldt beschränkt sich der Wald ausschließlich auf die östlich an das Plangebiet angrenzende Waldfläche, Flurstück 2/186 und wird nicht auf die Wohnbaugrundstücke weitergeführt. Dies gilt auch für die Grundstücke mit einem größeren Umfang an Baumbestand, Müllerkoppel 22 und 23, Eichhörnchenweg 13 und 15 sowie Sachsenwaldstraße 55.

Die Untere Forstbehörde wird die Eintragung eines Waldabstandes von 30 m nach dem Landeswaldgesetz für die Planzeichnung fordern und aufgrund der Erfahrung mit den Stürmen im vergangenen Jahr keine pauschale Zustimmung zur Unterschreitung des Waldabstandes in Aussicht stellen. Bei den vorhandenen Bäumen kann es aufgrund ihrer Größe und ihres Alters vermehrt zu Sturmschäden und Kronenabbrüchen kommen.
Bei jedem Bauvorhaben auf einem angrenzenden Grundstück zur Waldfläche ist immer eine Einzelfallentscheidung notwendig, ob der Waldabstand unterschritten werden kann oder nicht.

Der Baumbestand entlang der Kuhkoppel ist kein Wald, sondern wird als öffentliche Grünfläche eingestuft. Dies gilt auch für den Baumbestand entlang der Müllerkoppel, sodass von diesem Baumbestand kein Waldabstandsstreifen einzuhalten ist.

 

Wendehammer:

Für die weitere Planung ist es unbedingt notwendig, dass der Bauausschuss sich mit dem Thema „Wendehammer“ befasst. Möchte die Gemeinde zukünftig im Bebauungsplan eine Vergrößerung der Verkehrsflächen für die Verbreiterung der Wendehammer auf Teilflächen von Privatgrundstücken festsetzen? Die Wendehammer sind in dem Plangebiet deutlich zu klein und müssen nach den heutigen Vorgaben einen Durchmesser von 22 m aufweisen, damit die Müllfahrzeuge wenden können. Die Gemeinde hat mit dieser Festsetzung die Möglichkeit, ihr Vorkaufsrecht bei Grundstücksverkäufen für den Bereich der Verkehrsflächen wahrzunehmen. Die Verkehrsfläche muss dann nicht sofort hergestellt werden.

Das Planungsbüro sollte im Plangebiet für alle Straßen mit einem Wendehammer prüfen, ob eine Vergrößerung der Verkehrsfläche sinnvoll möglich ist. Bei möglichen Varianten sollte auch der Zustand der baulichen Anlagen der betroffenen Grundstücke betrachtet werden.

Der derzeitige Eigentümer des Grundstückes „Zur Waldwiese 16“ beabsichtigt sein Grundstück zu veräußern. Eine Teilfläche könnte zur Vergrößerung des bestehenden Wendehammers genutzt werden. Allerdings wäre es auch notwendig die Verkehrsfläche auf Nachbargrundstücke auszuweiten. 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...