Beschlussvorlage - 03/129/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die in der Anlage beigefügte Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Dassendorf.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
 

Mit Beginn der neuen Wahlperiode gibt es politische Änderungswünsche bezüglich einiger Regelungen in der Hauptsatzung (betrifft § 4). Zudem hat das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein eine neue Mustersatzung für die Hauptsatzungen herausgegeben, aus der einige Formulierungsänderungen zu übernehmen sind. Daher wird eine Neufassung der Hauptsatzung vorgeschlagen.

 

Als Anlagen sind dieser Vorlage eine Synopse bisher – neu und der Text der neuen Hauptsatzung beigefügt. Die Änderungen sind in Fettdruck markiert und in der Synopse zum Teil mit Anmerkungen versehen.

 

Folgende wesentliche Änderungen sind enthalten:

 

§ 2 Abs. 2 Ziff. 23: Neuaufnahme einer Entscheidungskompetenz für die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hinsichtlich des Verzichts auf die Weiterverfolgung von Forderungen für den Fall, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners oder aus anderen Gründen wie dauernde Zahlungsunfähigkeit, Tod der Schuldnerin oder des Schuldners ohne Erbmasse, unverhältnismäßig hohe Kosten der Weiterverfolgung zur Höhe der Forderungen oder rechtskräftige endgültige Restschuldbefreiung nach Wohlverhaltensphase im Insolvenzverfahren für die vom Insolvenzverfahren erfassten Forderungen dauernd ohne Erfolg bleiben wird.

Aus Vereinfachungsgründen wäre es sinnvoll, dass diese Entscheidung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister getroffen werden kann. Vorgesehen ist eine Berichtspflicht gegenüber der Gemeindevertretung.

 

§ 4 Abs. 1: Der Planungsausschuss soll weiterhin für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens Beschlussausschuss sein. Beschlüsse zur Auslegung der Entwürfe der Pläne gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie Beschlüsse zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sollen künftig von der Gemeindevertretung gefasst werden.

 

§ 4 Abs. 3: Zukünftig soll jede Fraktion bis zu 2 stellvertretende Ausschussmitglieder je Ausschusssitz entsenden können, wobei Fraktionen, die nur ein Ausschussmitglied entsenden die Möglichkeit haben, bis zu drei stellvertretende Ausschussmitglieder zu benennen. Statt bisher ein bürgerliches Mitglied können zukünftig zwei bürgerliche Mitglieder pro Fraktion als stellvertretende Mitglieder in einen Ausschuss gewählt werden.

 

§ 9: Aufnahme einer geänderten Formulierung hinsichtlich von Verträgen mit Mitgliedern der Gemeindevertretung, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse, sowie der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, Anpassung an geltendes Recht.

 

Die Bekanntmachungsverordnung eröffnet bei der Internet-Veröffentlichung von Amtlichen Bekanntmachungen (diese ist laut geltender Hauptsatzung zurzeit vorgesehen) die Möglichkeit, die vorgeschriebenen Hinweise auf diese Amtlichen Bekanntmachungen nicht nur über den Aushang in den gemeindlichen Bekanntmachungskästen, sondern auch über die Veröffentlichung in einer Zeitung durchzuführen. Beim Aushang in den gemeindlichen Bekanntmachungskästen gilt, dass der Aushang am selben Tag wie die Veröffentlichung im Internet erfolgen muss. Dies bedeutet Absprachebedarf  und führt zum Teil auch zu zeitlichen Schwierigkeiten. Dieses könnte durch die Veröffentlichung in einer Zeitung, z. B. dem Geesthachter Anzeiger, vermieden und so eine höhere Rechtssicherheit erreicht werden. Pro Hinweis belaufen sich die Kosten bei einer Veröffentlichung,  z. B. im Geesthachter Anzeiger, auf 83,78 €. Im Falle einer Änderung dieser Regelung wäre § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung entsprechend anzupassen. Es wird um Beratung gebeten.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:
 

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

 

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Anlagen

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