Beschlussvorlage - 12/046/2019
Grunddaten
- Betreff:
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12. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet: "Nordöstlich des Schwarzen Weges mit dem Grundstück der Schule/KiTA/Hort welches südlich des Wendehammers der Ernst-Anton-Straße gelegen ist, der Fußweg von der Sachsenwaldstraße zur Schule, im Südosten ein Teilstück des Waldes südlich des Sportplatzes"
- Aufstellungsbeschluss -
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Katrin Haralambous
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Vorberatung
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09.05.2019
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Erledigt
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Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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16.05.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Aumühle beschließt zu dem bestehenden Flächennutzungsplanes die 12. Änderung für das Gebiet: „Nordöstlich des Schwarzen Weges mit dem Grundstück der Schule/KiTA/Hort welches südlich des Wendehammers der Ernst-Anton-Straße gelegen ist, der Fußweg von der Sachsenwaldstraße zur Schule, im Südosten ein Teilstück des Waldes südlich des Sportplatzes“ aufzustellen.
Planungsziele sind die Vergrößerung der Fläche für Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Schule, sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen und Pfadfinder sowie die Darstellung von öffentlichen Grünflächen und Flächen für Wald.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll ein Planungsbüro beauftragt werden.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1BauGB soll durch eine Informationsveranstaltung erfolgen.
Anmerkung:
Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 27.03.2019 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Bebauungsplan Nr. 11a der Gemeinde Aumühle außer Vollzug gesetzt, da das falsche Bauleitplanverfahren durchgeführt wurde.
Die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB liegen nicht vor, da es sich um keinen Bebauungsplan der Innentwicklung handelt.
Des Weiteren wurde gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen, was einen beachtlichen Verfahrensfehler darstellt.
Der Bebauungsplan Nr. 11a ist somit aufzuheben. Gleichzeitig wird der Bebauungsplan Nr. 11b in einem normalen Bauleitplanverfahren aufgestellt.
Parallel erfolgt die Aufstellung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes.
