Beschlussvorlage - 12/086/2019
Grunddaten
- Betreff:
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Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage
Eichhörnchenweg 10
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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08.08.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB zum Befreiungsantrag für die Fällung der zwei Buchen (vor und hinter dem Haus).
Für die beiden Bäume ist eine Ersatzanpflanzung gemäß B-Plan Nr. 2 im Verhältnis 1:2 vorzunehmen. Die Qualität der Ersatzpflanzung orientiert sich an der Baumschutzsatzung Aumühle. Der Antragsteller hat 4 einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 - 20 cm in 100 cm Höhe, Hochstamm, 3 x verpflanzt, zu pflanzen.
Die Ersatzpflanzungen sind innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens vollständig vorzunehmen und durch geeignetes Material (Lageplan, Fotos, Kaufbelege etc.) nachzuweisen. Die Bäume sind dauerhaft geschützt und dürfen nicht gefällt werden, auch wenn sie den Stammumfang von 80 cm noch nicht erreicht haben.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt gemäß § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme von der Veränderungssperre der 1. Änd. u. Erw. des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“ für den Abbruch des Bestandshauses sowie zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage für das Grundstück „Eichhörnchenweg 10“ (vorderer Bereich).
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Kuhkoppel“ für den Abbruch des Bestandshauses sowie zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage für das Grundstück „Eichhörnchenweg 10“ (vorderer Bereich) zu erteilen.
Die gemeindliche Stellungnahme ist erst nach Eingang der geänderten Pläne an die Bauaufsicht zu versenden. In den Plänen ist der Standort der Wohnhauses und der Garage nach hinten zu verschieben, sodass sich weder die Garage, Garderobe noch irgendwelche Erschließungsleitungen im Kronenbereich der geschützten Buche befinden.
Das Wohnhaus und die Terrasse müssen einen Mindestabstand von 5 m zur hinteren Grundstücksgrenze haben.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gestellt wird ein Bauantrag für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage für das Grundstück „Eichhörnchenweg 10“ (vorderer Bereich). Ein positiver Bauvorbescheid für die ungefähre Lage der Gebäude mit Zustimmung zur Fällung der beiden Bäume liegt vor. Die Buche an der vorderen Grundstücksgrenze ist zu erhalten.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“. Die Aufstellung der 1. Änd. und. Erweiterung des Bebauungsplanes befindet sich im Verfahren und es ist eine Veränderungssperre erlassen worden.
Die zwei Buchen sind gemäß Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt. Hierfür ist gemäß Bebauungsplan eine Ersatzanpflanzung im Verhältnis 1:2 vorzunehmen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes zur GRZ = 0,15, GFZ = 0,2, Anzahl der Vollgeschosse = I sowie zur Mindestgrundstücksgröße von 1.100 m² werden eingehalten.
Hinweis:
Bei der Prüfung der Pläne seitens des Amtes ist aufgefallen, dass die Garage, Garderobe, sowie Erschließungsleitungen sich im Kronenbereich der geschützten Buche befindet. Der Antragsteller konnte leider zur Sitzung keine überarbeiteten Pläne vorlegen, da sich die Architektin im Urlaub befindet. Aus diesem Grund steht im Beschlusstext der letzte Absatz.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,4 MB
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2
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(wie Dokument)
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251,3 kB
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