Beschlussvorlage - 03/061/2019-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in Dassendorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt III.0 - Ordnungs- und Sozialamt
- Bearbeitung:
- Tim Wähling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Dassendorf
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Entscheidung
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01.10.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die Umsetzung der Variante Nr. 1/2/3/5. Die Verwaltung wird beauftrag den Beschluss umzusetzen.
Die Gemeindevertretung beschließt die Einrichtung einer Querungshilfe im Mühlenweg.
Frau Falkenberg wird beauftragt sich mit dem LBV-SH in Verbindung zu setzen und Informationen über die möglichen Kosten einzuholen. Außerdem sollen mögliche Standorte für die Querungshilfe erarbeitet werden.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Bereits seit einiger Zeit steht die Überlegung im Raum im Bereich des Dassendorfer Rings (Bornweg, Kreuzhornweg, Müssenweg) eine Tempo-30 Zone einzurichten. Für die Entscheidung spielen viele Faktoren eine Rolle wie z.B. Vorfahrtsregelungen innerhalb der 30er Zone, der Erhalt der Fußgängerampel vor der Schule oder die Auswirkungen auf den ÖPNV.
Aufgrund einer Stellungnahme des Fachdienstes Regionalentwicklung und Verkehrsinfrastuktur – ÖPNV des Kreises Herzogtum Lauenburg ist eine Umsetzung für den gesamten Dassendorfer Ring nur mit einem erheblichen Vorlauf sowie Mehrkosten umsetzbar, da die Anschlussverbindungen der Busse aufgrund der längeren Fahrzeit nicht eingehalten werden könnten.
Folgende Möglichkeiten sind vorab mit dem Fachdienst Straßenverkehr erörtert worden und sind bereits im Ausschuss für Umwelt und Sicherheit am 12.08.2019 beraten worden:
Variante 1: Tempo 30- Zone nur im Bornweg
- Aufstellung VZ 274.1-40 StVO (Tempo 30- Zone) an den Einmündungen Bornweg / Mühlenweg und Bornweg / Kreuzhornweg (versetzen der bereits bestehenden VZ aus dem Kreushornweg)
- Entfernen der 30 km/h Schilder (VZ 274-30) und aller Zusatzzeichen auf Grundlage des Schulwegerlasses vor der Schule und dem Kindergarten.
- Die Anordnung von Gefahrzeichen „Kinder“ (VZ 136-10) mit den Zusatzzeichen „Schule“ (ZZ 1012-50) oder „Kindergarten“ (ZZ 1012-51) sind möglich, haben aber erfahrungsgemäß nicht denselben Effekt wie die Beschilderung nach dem Schulwegerlass.
- Austausch der vorhandenen VZ 306 (Vorfahrtsstraße) gegen das VZ 301 (Vorfahrt).
Erklärung: § 45 Abs. 1c StVO: Die Zonen-Anordnung darf sich … noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.
- Wenn sich an der Vorfahrtsregelung nichts ändert, ist nicht zu erwarten, dass langsamer gefahren wird. Aus diesen Gründen gilt in Tempo 30-Zonen i.d.R. auch rechts vor links.
Ggf. Prüfung durch den FD ÖPNV
Variante 2: Reduzierung der zul. Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach dem Schulwegerlass bleibt bestehen
- Nur auf kurzen Streckenabschnitten kann 50 km/h gefahren werden.
Durch die VZ wird konkret auf die die Örtlichkeit bzw. Gefahr hingewiesen. Erfahrungsgemäß mehr Akzeptanz durch die Fahrzeugführer
Variante 3: Tempo 30-Zone für das gesamte bebaute Gebiet „Dassendorfer Ring“
- Aufstellung VZ 274.1-40 (Tempo 30- Zone) an allen noch nicht beschilderten „Einfahrtsstraßen“.
- Innerhalb des gesamten Gebiets rechts vor links bzw. ggf. ohne rechts vor links wegen des ÖPNV
- Anmerkung des FD Regionalentwicklung und Verkehrsinfrastruktur / ÖPNV (Herr Yomi):
Linie 8820 fährt zwischen Geesthacht und Aumühle über den Dassendorfer Ring mit Anschluß an die S-Bahn in Aumühle.
Linie 8820 ist außerdem Zubringer zu den Anschlüssen an die Haltestellen am Dassendorfer Kreuz (B 207 / L 314).
S-Bahn Anschluss in Aumühle:
Zwischen Ankunft des Busses und Abfahrt der S-Bahn liegen 4 Minuten (genauso in der Gegenrichtung zwischen Ankunft der S-Bahn und Abfahrt des Busses).
Die Anordnung einer Tempo 30-Zone ist evtl. nur mit erheblichem Vorlauf umsetzbar. Der FD Regionalentwicklung und Verkehrsinfrastruktur muss prüfen, ob und in welcher Höhe Mehrkosten entstehen. Die Finanzierung der Mehrkosten müsste mit dem Kreis abschließend besprochen werden.
Im Ausschuss wurden weitere Varianten besprochen:
Variante 4:
-Wie Variante 1 nur unter Beibehaltung aller Zusatzzeichen auf Grundlage des Schulwegeerlasses vor der Schule und dem Kindergarten. Außerdem soll auf dem Asphalt eine farbige Markierung (Piktogramm in Rot/Weiß) mit der Aufschrift „30“ angebracht werden.
Diese vierte Variante wurde von Frau Falkenberg mit der Verkehrsaufsicht beim Kreis erörtert. Die Verkehrsaufsicht beantwortete die Frage wie folgt:
„Regelungen nach dem Schulwegerlass:
Eine Tempo 30-Zone definiert sich dadurch, dass man nach dem Einfahren in die Zone solange 30 km/h fahren muss bis diese wieder aufgehoben oder „aktualisiert“ wird. Dies gilt für alle Straßen innerhalb dieser Zone.
Durch eine Beschilderung nach dem Schulwegerlass innerhalb der Tempo 30-Zone würde die Beschilderung „aktualisiert“ werden und nach der angegebenen Länge bzw. einer Einmündung dürfte wieder 50 km/h gefahren werden.
Innerhalb der Tempo 30-Zone können nur die Gefahrzeichen „Kinder“ (VZ 136-10) mit den Zusatzzeichen „Schule“ (ZZ 1012-50) bzw. „Kindergarten“ (ZZ 1012-51) weiterhin bestehen bleiben.
Bedürfen farbige Piktogramme („30“) auf dem Bornweg einer Anordnung durch den Kreis?
Fahrbahnmarkierungen sind Verkehrszeichen entsprechend §§ 41 und 42 StVO und müssen durch die Verkehrsaufsicht angeordnet werden.
Gem. der „Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS)“ sind Markierungen in weißer Farbe auszuführen. Farbige Piktogramme sind nicht zulässig.“
Diese Variante ist daher nicht umsetzbar.
Variante 5: Einrichtung von Tempo 30 Zonen in sämtlichen Nebenstraßen des Dassendorfer Rings
Außerdem kam die Frage auf, ob es möglich wäre lediglich in den Nebenstraßen des Dassendorfer Rings Tempo-30 Zonen einzurichten. Auch hierzu hat sich die Verkehrsaufsicht geäußert.
Die Anordnung der Tempo-30 Zonen ist durchaus möglich, allerdings mit einem erheblichen Beschilderungsaufwand verbunden. Jede Seitenstraße müsste mit dem Verkehrszeichen 274.1-40 versehen werden. Pro Straße ist mit ca. 300€ an Kosten zu rechnen. Es müssten ca. 30 Verkehrszeichen aufgestellt werden was ungefähr 9.000€ Gesamtkosten bedeuten würde.
Einrichtung einer Fußgängerquerung im Mühlenweg
Weiterhin kam im Ausschuss die Frage einer Fußgängerquerung (Zebrastreifen) im Mühlenweg auf.
Für die Einrichtung einer Fußgängerquerung sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
Diese ergeben sich aus den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001).
Die Voraussetzungen sind:
- Der Fußgänger-Querverkehr im Bereich der vorgesehenen Überquerungsstelle muss hinreichend gebündelt auftreten.
- In der Spitzenstunde des Fußgänger-Querverkehrs muss eine Fußgängerverkehrsstärke von mindestens 50 querenden Personen vorliegen. Die Zahl der Kraftfahrzeuge muss dabei gleichzeitig mindestens 200 betragen. Das muss durch eine Verkehrszählung nachgewiesen werden. Die Verkehrszählung wird vom entsprechenden Straßenbaulastträger durchgeführt.
Dies wurde von der Straßenverkehrsbehörde auf eine Anfrage von Frau Falkenberg mitgeteilt.
Als Alternative nennt die Straßenverkehrsbehörde eine Querungshilfe. Dies wäre z.B. eine für Fußgänger nutzbare Verkehrsinsel in der Mitte der Fahrbahn. Dafür müssten aber Bauliche Veränderungen an der Straße (Verbreitern) vorgenommen werden. Diese Maßnahme müsste in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger (LBV-SH) und auf Kosten der Gemeinde erfolgen.
Neben der Höhe der Kosten wäre auch ein möglicher Standort für eine Querungshilfe zu prüfen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
im Verwaltungshaushalt: | Ja |
Im Vermögenshaushalt: | Nein |
Einnahmen: | € | Ausgaben: | Noch zu ermitteln |
Haushaltsstelle: |
| Haushaltsstelle: | 63000.51100 |
voraussichtl. jährl. Folgeeinnahmen: |
| voraussichtl. jährl. Folgekosten: |
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Deckung / Bemerkung:
im Haushalt sind Mittel enthalten: | Ja |
