Beschlussvorlage - 12/137/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Bauvoranfrage für den Neubau eines Wohnhauses mit 4 oder 5 Wohneinheiten
Pfingstholzallee 3
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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05.12.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag 1:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zur Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten für das Grundstück „Pfingstholzallee 3“.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB für die Überschreitung der GFZ von 0,2 auf 0,23.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Oberförsterkoppel“ für die Errichtung eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten für das Grundstück „Pfingstholzallee 3“ zu erteilen.
Beschlussvorschlag 2:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zur Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wohnhauses mit 5 Wohneinheiten für das Grundstück „Pfingstholzallee 3“.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB für die Überschreitung der GFZ von 0,2 auf 0,29.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Oberförsterkoppel“ für die Errichtung eines Wohnhauses mit 5 Wohneinheiten für das Grundstück „Pfingstholzallee 3“ zu erteilen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gestellt werden zwei Bauvoranfragen für die Errichtung eines Wohnhauses mit vier bzw. fünf Wohneinheiten auf dem Grundstück „Pfingstholzallee 3“. Bei der Variante mit 5 Wohneinheiten sind diese alle barrierefrei.
Das Grundstück befindet sich in den Geltungsbereichen des einfachen Bebauungsplanes Nr. 4 „Oberförsterkoppel“ sowie der gleichnamigen Erhaltungssatzung.
Im Bebauungsplan ist folgendes festgesetzt: WR, 2 Vollgeschosse, GRZ 0,15, GFZ 0,2, Mindestgrundstücksgröße 1.300 m². Bei der Berechnung der GFZ sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in den Dach- und Kellergeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
Weiterhin ist festgesetzt, dass die rückwärtigen Grundstücksflächen in einem Abstand von mind. 5 m zur Grundstücksgrenze von Bebauung freizuhalten ist. Garagen, Stellplätze, Carports müssen einen Mindestabstand von 1,5 m von der Grundstücksgrenze einhalten; zur Straßenbegrenzungslinie ist ein Mindestabstand von 3,0 m einzuhalten.
Bei der Variante mit 4 Wohneinheiten wird ein Befreiungsantrag für die Überschreitung der GFZ gestellt. Die GFZ soll 0,23 betragen. Bei einer Grundstücksgröße von 2033 m² und einer GFZ von 0,2 ist maximal eine Wohnfläche von 406 m² zulässig. Das Bauvorhaben soll eine Wohnfläche von 463,40 m² haben und überschreitet damit den Wert um 56,8 m² = 14 %.
Bei der Variante mit 5 Wohneinheiten soll das Dachgeschoss zu Wohnzwecken genutzt werden und dafür wird ein Befreiungsantrag für die Überschreitung der GFZ gestellt. Die GFZ soll 0,29 betragen. Bei einer Grundstücksgröße von 2033 m² und einer GFZ von 0,2 ist maximal eine Wohnfläche von 406 m² zulässig. Das Bauvorhaben soll eine Wohnfläche von 582,54 m² haben und überschreitet damit den Wert um 176,54 m² = 43,34 %.
Die genauen Abstände der Stellplätze zur vorderen und hinteren Grundstücksgrenze sind aus dem Lageplan nicht zu entnehmen. Sollte der Stellplatz als bauliche Anlage gewertet werden, dann befinden sich bei beiden Varianten Stellplätze im unzulässigen hinteren Grundstücksbereich.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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586,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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500,1 kB
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4
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(wie Dokument)
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605,3 kB
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