Beschlussvorlage - 12/151/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, für den Abbruch des Bestandshaues und der Nebenanlage auf dem Grundstück „Große Straße 23“ die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Billenkamp“ zu erteilen.

 

Hinweis: Für die Grundstückseinfriedung ist eine separate Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Billenkamp“ notwendig.
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Gestellt wird ein Bauantrag für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück „Große Straße 23“. Das Bestandshaus und ein Teil der Nebenanlagen soll abgebrochen werden. Das bisherige Bestandshaus wurde bisher ebenfalls nur zu Wohnzwecken genutzt. Die Bestandsgarage bleibt erhalten.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 9 „Billenkamp“ sowie im Geltungsbereich der gleichnamigen Erhaltungssatzung.

Im Bebauungsplan ist folgendes festgesetzt: MI 31, 2 Vollgeschosse, GRZ 0,6, GFZ 1,0, Dachneigung 24° bis 38°, offene Bauweise, Gesamtgebäudehöhe 10 m.

 

Das Haus soll mit zwei Vollgeschosse und einem nicht ausgebauten Dachgeschoss mit Walmdach errichtet werden. Die Dachneigung des Hauptdaches beträgt 38° und der Vorsprung hat eine Neigung von 25°. Die Außenfassade soll aus Verblendmauerwerk errichtet werden. Die Gebäudehöhe beträgt 9,75 m. Die GRZ1 wird mit 0,22, die GRZ 2 mit 0,68 und die GFZ mit 0,43 eingehalten.

 

Nach Rücksprache mit der Bauaufsicht ist keine Abstandsfläche zum Grundstück „Große Straße 21“ notwendig, weil im B-Plan im Bereich MI 31 kein Einzelhaus- oder Doppelhaus festgesetzt ist.

 

Da der Bauantrag konform mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 9 ist, ist kein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB für den Neubau des Wohnhauses notwendig. Es ist nur für den Abbruch des Wohnhauses die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Billenkamp“ zu erteilen.

 

Durch den Abbruch und Neubau des Wohnhauses verändert sich nicht das Mischungsverhältnis in Bebauungsplan, sodass keine Änderung des Bebauungsplanes für notwendig erachtet wird.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

 

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Anlagen

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