Beschlussvorlage - 12/009/2020
Grunddaten
- Betreff:
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Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Dachgeschossausbau mit Gaubenerweiterung
Bergstraße 5
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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13.02.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB für den Bauantrag für den Dachgeschossausbau mit Einbau von zwei Dachgauben für das Grundstück „Bergstraße 5“.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Alte Hege“ für den Dachgeschossausbau mit Einbau von zwei Dachgauben für das Grundstück „Bergstraße 5“ zu erteilen.
Hinweis: Die Bauaufsicht möge bitte die Geschossigkeit des Dachgeschosses und die Berechnung der GFZ überprüfen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gestellt wird ein Bauantrag für den Dachgeschossausbau mit Einbau von zwei Dachgauben für das Grundstück „Bergstraße 5“.
Das Grundstück befindet in den Geltungsbereichen des Bebauungsplanes Nr. 7 „Alte Hege“ und der gleichnamigen Erhaltungssatzung.
Im Bebauungsplan ist folgendes festgesetzt: WR, 2 Vollgeschosse, GRZ 0,15, GFZ 0,2, Mindestgrundstücksgröße 1.300 m², offene Bauweise, Einzelhaus.
Im Bebauungsplan ist weiterhin festgesetzt, dass Hauptgebäude einen Mindestabstand von 5 m zu den seitlichen Grundstücksgrenzen einhalten müssen. Diese Festsetzung wird weder zu der östlichen noch zu der westlichen Grundstücksgrenze eingehalten. Die Unterschreitung ist aber kein Versagungsgrund für die Gemeinde, weil das Haus bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplanes errichtet wurde.
Diese Festsetzung ist ebenfalls im Bebauungsplan Nr. 6b „Hofriedeallee“ enthalten. Vor ein paar Jahren wurden bei einem Bauvorhaben für eine Dachgeschossaufstockung ebenfalls die 5 m vom Bestandshaus unterschritten. Die Prüfung der Bauaufsicht hat damals ergeben, dass die geplante Versagung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig gewesen wäre. Diese Feststellung ist analog auf den Dachgeschossausbau anzuwenden.
