Beschlussvorlage - 12/014/2020
Grunddaten
- Betreff:
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Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienhauses
Otternweg 8
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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13.02.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zu den Fragen der Bauvoranfrage für die Errichtung von zwei Baufeldern mit jeweils einem Wohngebäude für das Grundstück „Otternweg 8“ wie folgt:
1a. Das vordere Baufeld ist, wie in dem Lageplan eingezeichnet, zulässig.
1b. Im hinteren Grundstücksteil kann ein zweites Baufeld entstehen.
2. Das vordere Baufeld kann nach einem Kronenpflegeschnitt der Eichen und Buchen auf eine Tiefe von 11 m angepasst werden.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt gemäß § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme von der Veränderungssperre für die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“ für die Bauvoranfrage für die Errichtung von zwei Baufeldern mit jeweils einem Wohngebäude für das Grundstück „Otternweg 8“.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Kuhkoppel“ für den Abbruch des Bestandshauses und dem Neubau von zwei Einfamilienhäusern zu erteilen.
Hinweis: Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“ sind einzuhalten. Die Gebäudehöhe darf aber zukünftig nur 8,50 m betragen.
Die rückwärtige Erschließung des Grundstückes darf nur in dem Bereich der bestehenden östlichen Zufahrt erfolgen. Die Bodenverhältnisse im Kronenbereich der Bäume dürfen nicht verändert werden, d.h. keine Pflasterung oder Kiesaufschüttung o.ä. Für jede Wohneinheit sind zwei Stellplätze nachzuweisen. Sollten gemäß B-Plan zum Erhalt festgesetzte Bäume gefällt werden müssen, so ist eine Ersatzanpflanzung im Verhältnis 1:2 vorzunehmen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gestellt wird eine Bauvoranfrage für die Errichtung von zwei Baufeldern für Wohngebäude für das Grundstück „Otternweg 8“.
Das Grundstück befindet in den Geltungsbereichen des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“ und der gleichnamigen Erhaltungssatzung. Im Bebauungsplan ist folgendes festgesetzt: WR, 1 Vollgeschoss, GRZ 0,15, GFZ 0,2, offene Bauweise, Einzelhaus, Mindestgrundstücksgröße von 1.100 m².
Auf dem Grundstück befindet sich ein Archäologisches Denkmal.
Im Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist bisher nur im vorderen Bereich ein Baufeld vorgesehen gewesen. Zwischenzeitlich hat der Eigentümer die Genehmigung für die Fällung von 5 Bäumen erhalten, sodass die Möglichkeit besteht, ein Baufeld im hinteren Bereich zu verwirklichen.
Die Denkmalschutzbehörde hat sich gemäß dem beigefügten Vermerk den vorgeschichtlichen Grabhügel auf dem Grundstück angesehen und Vorgaben für die Bebauung gemacht. Die ursprüngliche Größe des Baufeldes ist aufgrund der Vorgaben nicht möglich. Die Rückseite des Bestandshauses ist die Grenzlinie der Bebauung.
Empfehlung: Die Bauausschussmitglieder mögen sich bitte zur besseren Beurteilung der Bauvoranfrage das Grundstück vor Ort von der Straße aus ansehen.
Seitens der Verwaltung wird empfohlen, vorne kein Baufeld auszuweisen, da Buchen empfindlich gegen Bodenaufschüttungen und Kroneneinkürzungen reagieren und die besondere Bedeutung des Hünengrabes hervorgehoben wird. Der vordere Bereich ist durch den vorhandenen Baumbestand auch völlig verschattet. Das Bestandshaus sollte als entfallend dargestellt werden. Alternativ könnte auch ein Baufeld um das Bestandshaus gezogen werden, ohne Erweiterungsmöglichkeiten. Für die Errichtung von zwei Stellplätzen könnte dann die Freifläche auf der östlichen Seite verwendet werden. Der bisherige Stellplatz entfällt, da er sich im rückwärtigen Grundstücksbereich befindet. Die Fichte an der östlichen Grundstücksgrenze neben der Zufahrt müsste zukünftig entfallen, damit eine Zufahrt für die rückwärtige Bebauung möglich ist.
