Beschlussvorlage - 12/029/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB für die Errichtung eines Einzelhauses mit 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück Waldstraße 1a.

Aus Gründen des Baumschutzes dürfen die Erschließungsleitungen nicht im Kronenbereich der Bäume verlegt werden.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Oberförsterkoppel“ für die Errichtung eines Einzelhauses mit zwei Wohneinheiten für das Grundstück „Waldstraße 1a“ zu erteilen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Gestellt wird ein Bauantrag für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück „Waldstraße 1a“. Für das Bauvorhaben ist ein Vorbescheid vom 25.06.2019 vorhanden (Beratung im Bauausschuss am 13.06.2019, Vorlage12/056/2019).

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 „Oberförsterkoppel“. Festgesetzt ist folgendes: WR, 2 Vollgeschosse, GRZ 0,15, GFZ 0,2, Mindestgrundstücksgröße 1.000 m², offene Bauweise, Einzelhaus, die rückwärtige Grundstücksgrenze ist in einem Abstand von 5 m von Bebauung freizuhalten, Hauptgebäude müssen einen Abstand von 5 m zur seitlichen Grundstücksgrenze haben, pro Wohneinheit sind maximal 30 m² für Stellplätze und/oder Garagen zulässig, Dachneigung 20° bis 48°..
 

Bei einer Grundstücksgröße von 2.430 m² beträgt die zulässige GRZ 1 bei 0,15 – 224 m² und die GRZ 2 bei 0,225 – 546,75 m². Die GRZ 1 wird eingehalten und die GRZ 2 um 10,25 m² überschritten. Die Berechnung des Architekten ist nicht korrekt, da keine rechtliche Grundlage zur Reduzierung der Versiegelung um den Faktor 0,67 besteht, wenn die Pflastersteine im Sandbett verlegt werden.
 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

 

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Anlagen

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