Beschlussvorlage - 12/040/2020
Grunddaten
- Betreff:
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2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 für das Gebiet "Billenkamp" mit den Straßenzügen "Bergstraße", "Große Straße", "Ellerhorst", "Steinstraße", "Bleicherstraße", "Mittelweg", "Gärtnerstraße", "Kurze Straße", "Grasweg", "Billeweg" und "Zum Wiesengrund" - Teilbereich "Bergstraße" und "Große Straße"
- Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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26.03.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Der Bebauungsplanes Nr. 9 für das Gebiet "Billenkamp" mit den Straßenzügen "Bergstraße", "Große Straße", "Ellerhorst", "Steinstraße", "Bleicherstraße", "Mittelweg", "Gärtnerstraße", "Kurze Straße", "Grasweg", "Billeweg" und "Zum Wiesengrund" soll im Bereich "Große Straße" und im Teilbereich „Bergstraße“ geändert werden. Planungsziel ist die Änderung der Festsetzungen im Mischgebiet. Zum Erhalt des städtebaulichen Ziels zur Ansiedlung von Gewerbeeinheiten soll u. a. die zulässige Anzahl an Wohneinheit in Bezug zur Grundstücksgröße gesetzt werden. Weiterhin soll aufgrund der Topographie für einige Grundstücke die Gebäudehöhe angepasst werden.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll ein Stadtplanungsbüro beauftragt werden.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll in Form einer öffentlichen Auslegung für die Dauer von 14 Tagen im Amt Hohe Elbgeest, Bauamt, Zimmer 34, Christa-Höppner-Platz 1, 21521 Dassendorf erfolgen. Zusätzlich soll eine Informationsveranstaltung durchgeführt werden.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Bebauungsplan Nr. 9 „Billenkamp“ der Gemeinde Aumühle ist für die Grundstücke entlang der Großen Straße und im Teilbereich von der Bergstraße als zulässige Nutzung MI – Mischgebiet festgesetzt worden. Um eine gewerbliche Nutzung in diesem Bereich zu ermöglichen, wurden die Baufelder sehr groß ausgewiesen und eine höhere GRZ und GFZ festgesetzt.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Gemeinde davon ausgegangen, dass das Mischungsverhältnis Wohnen / Gewerbe ungefähr 50:50 betragen muss. Im Idealfall wäre dies auch so, allerdings gibt es Rechtsprechungen, dass auch eine deutliche Unterschreitung des Mischungsverhältnisses zulässig ist (z. B. 10:90).
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu den Bauvorhaben „Große Straße 20 und 22“ wurden hierzu Gespräche mit der Bauaufsicht geführt. Die Bauaufsicht betrachtet das Mischgebiet bei der Beurteilung eines Bauvorhabens nicht vollständig, sondern immer abschnittsweise zwischen den einzelnen Straßenzügen. Die Größe der Gewerbeeinheiten oder die Anzahl an Wohnfläche bzw. Wohneinheiten wird nicht unterschieden. Wenn die Gemeinde die Anzahl an Wohneinheiten pro Grundstück begrenzen möchte, dann muss ein Flächenbezug pro Wohneinheit und Grundstücksgröße im B-Plan festgesetzt werden. Da der Bezug derzeit nicht vorhanden ist, musste für das Grundstück „Große Straße 20“ eine Baugenehmigung für 9 Wohneinheiten und nur eine Gewerbeeinheit genehmigt werden. Anhand von vergangenen Telefonaten zu der Bebaubarkeit von Grundstücken im Mischgebiet ist zu erkennen, dass die Interessenten eher beabsichtigen Wohnhäuser zu errichten als Gewerbeeinheiten zu schaffen.
Gemäß § 42 Abs. 3 BauGB hat eine Gemeinde die Möglichkeit einen Bebauungsplan nach 7 Jahren zu ändern, ohne vollständig entschädigungspflichtig zu sein. Der Eigentümer hat dann nur einen Anspruch auf eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung.
Da der Bebauungsplan Nr. 9 seit dem 11.02.2015 rechtswirksam ist, hat die Gemeinde derzeit die Möglichkeit einen Aufstellungsbeschluss für eine Änderung des Bebauungsplanes zu fassen und Bauanträge für ein Jahr zurückzustellen. Innerhalb dieser Zeit kann die Gemeinde eine Veränderungssperre erarbeiten. Die Veränderungssperre hat eine Laufzeit von 2 Jahren und kann um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Frist der Zurückstellung wird auf die Laufzeit der Veränderungssperre angerechnet. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 kann dann frühestens am 11.02.2022 rechtswirksam werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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