Beschlussvorlage - 12/043/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Bauvoranfrage: Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage
Sachsenwaldstraße 37
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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26.05.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zur Bauvoranfrage für die Errichtung eines Fachwerkhauses und einer Doppelgarage mit Reetdach für das Grundstück „Sachsenwaldstraße 37“.
Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
- Zulässigkeit des Standortes des Wohnhauses und der Garage? – Ja / Nein
- Zulässigkeit des Wohnhauses und der Garage mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 50° mit Reeteindeckung? – Ja / Nein
- Wird der Fällung der beantragten Bäume zugestimmt:
Einer Befreiung für die Fällung folgender Bäume wird in Aussicht gestellt:
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Die Bäume dürfen erst nach dem Vorliegen einer Baugenehmigung gefällt werden.
Es ist eine Ersatzanpflanzung gemäß B-Plan Nr. 2 im Verhältnis 1:2 vorzunehmen. Nur für die Bäume, die sich direkt im Baufeld der Grundfläche der beiden Gebäude befinden, ist keine Ersatzanpflanzung notwendig. Die Qualität der Ersatzpflanzung orientiert sich an der Baumschutzsatzung Aumühle. Der Antragsteller hat einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 - 20 cm in 100 cm Höhe, Hochstamm, 3 x verpflanzt, zu pflanzen.
Aufgrund der großen Anzahl der anzupflanzenden Bäume hat der Antragsteller mit dem Bauantrag ein Anpflanzungskonzept vorzulegen.
Beschlussvorschlag 2:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Kuhkoppel“ für den Abbruch des Bestandshauses auf dem Grundstück „Sachsenwaldstraße 37“ zu erteilen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gestellt wird eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Fachwerkhauses und einer Doppelgarage mit Reetdach für das Grundstück „Sachsenwaldstraße 37“. Für das Bauvorhaben wird ein Befreiungsantrag für die Fällung einer Vielzahl (24 Stück) an geschützten Bäumen beantragt. Die Bäume sind alle nach dem B-Plan geschützt und teilweise auch nach dem Naturschutzgesetz (Baum Nr. 1-7). Das Bestandshaus soll abgebrochen werden.
Vom Büro BSK liegt eine Differenzierung der erhaltenswerte Bäume vor. Für das Grundstück gibt es hierfür einen Vorschlag (teilweise haben die Bäumen einen geringen Stammumfang als die detaillierte Vermessungsgrundlage des Antragstellers).
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 1. Änd. und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine Veränderungssperre vorhanden.
Im Bebauungsplan soll weiterhin einer GRZ von 0,15 und eine GFZ von 0,2 festgesetzt werden. Abweichend vom ursprünglichen Bebauungsplan soll die zulässige Gebäudehöhe von 10 m auf 8,5 m reduziert werden.
Auf dem Lageplan ist die straßenseitige Geländehöhe mit 43,30 m über NN angegeben. Damit dürfte die Firsthöhe bezogen auf die Geländehöhe max. 51,80 m über NN betragen. Laut Ansicht beträgt die geplante Firsthöhe über Gelände 52,90 m und wäre damit nicht zulässig.
Damit die Garage mit einem Reetdach eingedeckt werden kann, ist eine Dachneigung von 50° notwendig. Dies führt dazu, dass die Garage eine Firsthöhe von 8,08 m aufweisen soll. Die Garagenhöhe wurde bei dem vorherigen Bauantrag der Antragsteller für das Grundstück „Sachsenwaldstraße 39“ seitens der Gemeinde abgelehnt.
Weiterhin ist erkennbar, dass eine großflächige Geländeauffüllung auf der Rückseite des Gebäudes geplant ist. Die geplante Geländehöhe soll 43,35 m betragen, bei einer ursprünglichen Geländehöhe von 41,21 m und 40,59 m ist das eine Auffüllung von 2,14 m bzw. 2,76 m. Diese ist wahrscheinlich notwendig, damit das Kellergeschoss nicht als Vollgeschoss gezählt wird. Diese Auffüllung ist teilweise unzulässig, weil sie sich in Kronenbereichen geschützter Bäume befindet, Rechtsgrundlage hierfür ist u.a. die Baumschutzsatzung.
Im vorderen Grundstücksbereich ist ein Abtrag des Geländes von bis zu ca. 1 m Höhe geplant (erkennbar auf der Schnittzeichnung der Garage).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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3
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(wie Dokument)
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696,4 kB
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