Beschlussvorlage - 12/045/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zur Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück „Bergstraße 24“.

Die Fragen werden wie folgt beantwortet:

  1. Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 2 Wohneinheiten – Ja / Nein
  2. Zulässigkeit der ideellen Grundstücksteilung – Ja
  3. Zulässigkeit eine Gewerbeeinheit in einer der beiden Wohneinheiten und die andere Einheit nur für reine Wohnnutzung – Ja / Nein
  4. Befreiung von der textlichen Festsetzung Ziffer 3.9, dass nur eine Zufahrt zulässig ist – Ja / Nein

Befreiung von der textlichen Festsetzung Ziffer 3.4, dass je Wohneinheit 2 Stellplätze nachzuweisen sind – Ja / Nein

 

 

Alternativ:

Beschlussvorschlag 2:

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle stellt bei der Bauaufsicht einen Antrag auf Zurückstellung der Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück „Bergstraße 24“ für die Dauer von 12 Monaten.

Begründet wird die Zurückstellung damit:

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Beschlussvorschlag 3:

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Hofriedeallee“ für den Abbruch des Bestandshauses auf dem Grundstück „Bergstraße 24“ zu erteilen.
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Gestellt wird eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 2 Wohneinheiten für das Grundstück „Bergstraße 24“. Als Gewerbe soll eine Immobilien Management Gesellschaft angesiedelt werden. In einem Raum soll eine Konferenz- und Besprechungseinheit untergebracht werden. Das Bestandshaus soll abgebrochen werden.

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Billenkamp“ sowie im Bereich der Erhaltungssatzung „Hofriedeallee“. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nicht vollständig identisch mit der gleichnamigen Erhaltungssatzung. Das Grundstück gehörte vorher zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hofriedeallee“.

 

Im B-Plan Nr. 9 ist folgendes festgesetzt: MI, 2 Vollgeschosse, GRZ 0,4, GFZ 0,8, 24° bis 38° Dachneigung, Einzelhaus, 2 Wohneinheiten, Gebäudehöhe 11 m.
zur Frage 4:

Die Zustimmung für eine zweite Zufahrt wird problematisch eingeschätzt, weil bereits in der Vergangenheit es anderen Grundstückseigentümern im Bereich der Großen Straße verwehrt worden ist, damit kein Parkraum verloren geht.
Auf die Forderung von 2 Stellplätzen sollte insbesondere entlang der Kreisstraße (Große Straße/Bergstraße) nicht verzichtet werden, da insbesondere kurz vor dem Kurvenbereich möglichst keine zusätzliche Autos entlang der Straße parken sollten, damit der Begegnungsverkehr unproblematisch möglich ist.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein
 

 

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Anlagen

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