Beschlussvorlage - 12/048/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Bauvoranfrage für den Neubau von 3 Wohneinheiten mit Gewerbefläche
Große Straße 16
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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26.05.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag 1 :
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Bauvoranfrage den Neubau eines Gebäudes mit 3 Wohneinheiten mit untergeordneter Gewerbefläche für das Grundstück „Große Straße 16“.
Es ist zu berücksichtigen, dass Balkone und Terrassen sich im Baufeld befinden müssen. Eine Zustimmung zur Überschreitung der GRZ 1 oder der Baufeldgrenzen für Terrassen oder Balkone wird nicht in Aussicht gestellt.
Es ist ein Stellplatz für Besucher des Büros im vorderen Grundstücksbereich vorzusehen. Dieser darf nur von der bestehenden Zufahrt angefahren werden. Der Stellplatz benötigt gemäß B-Plan 9 einen Mindestabstand von 3,0 m zur vorderen Grundstücksgrenze.
Bei den Bauarbeiten ist zu berücksichtigen, dass es zu keiner Beeinträchtigung des Wurzelbereiches des geschützten Baumes auf dem Grundstück „Große Straße 14“ kommt.
Die Fragen werden wie folgt beantwortet:
- Zulässigkeit eines Gebäudes mit gemischter Nutzung – Ja
- Ist eine Gewerbenutzung auf Grund des Mischgebietes zwingend erforderlich – Ja / Nein
- Ist eine reine Wohnnutzung für das Grundstück im Mischgebiet baurechtlich zulässig? – Ja / Nein
- Sind auf dem Grundstück 3 WE und eine kleine untergeordnete Gewerbefläche zulässig? – Ja / Nein
Alternativ:
Beschlussvorschlag 2:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle stellt bei der Bauaufsicht gemäß § 15 Abs. 1 BauGB den Antrag auf Zurückstellung der Bauvoranfrage für den Neubau eines Gebäudes mit 3 Wohneinheiten mit untergeordneter Gewerbefläche für das Grundstück „Große Straße 16“ für die Dauer von 12 Monaten.
Begründet wird dies wie folgt:
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Beschlussvorschlag 3:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Billenkamp“ für den Abbruch des Bestandshauses auf dem Grundstück „Große Straße 16“ zu erteilen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gestellt wird eine Bauvoranfrage für den Neubau eines Gebäudes mit 3 Wohneinheiten mit untergeordneter Gewerbefläche für das Grundstück „Große Straße 16“. Geplant ist in der Wohnung 3 eine Gewerbeeinheit in Form eines Büros mit einer Größe von 34 m² im Erdgeschoss zu integrieren.
Das Grundstück befindet sich in den Geltungsbereichen der in Aufstellung befindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Billenkamp“ sowie der gleichnamigen Erhaltungssatzung.
Im Bebauungsplan Nr. 9 sind folgende Festsetzungen: MI 32, 2 Vollgeschosse, GRZ 0,4, GFZ 0,6, 24° - 38° Dachneigung, offene Bauweise, Gebäudehöhe 11,0 m.
Das geplante Gebäude hat im vorderen Bereich 2 Vollgeschosse und im hinteren Bereich ein Vollgeschoss. Die Firsthöhe beträgt 9,74 m und das Dach hat eine Neigung von 38°. Die GRZ 1 beträgt 0,34 und die GRZ 2 0,69. Die GFZ wird mit 0,57 eingehalten.
In der Berechnung der GRZ fehlen die Angaben Flächengröße der Terrassen. Da das Baufeld vollständig vom Wohnhaus ausgefüllt wird, sind diese auch nicht möglich.
Das Bauvorhaben wäre nach dem bestehenden Bebauungsplanes zulässig, wenn sich die Terrassen innerhalb des Baufeldes befinden.
Gemäß BauNVO besteht innerhalb eines Mischgebietes keine zwingende Vorgabe, dass auf allen Grundstücken eine gewerbliche Nutzung notwendig ist. Es sollte nur das Mischungsverhältnis, im Idealfall von ca. 50:50, eingehalten werden. Im Einzelfall hat die Rechtsprechung auch schon einer Mischung von 10:90 zugestimmt. Es findet keine flächenmäßige Betrachtung statt, sondern nur die Nutzung der einzelnen Grundstücke. Die Bauaufsicht würde bei der Beurteilung der Zulässigkeit den Bereich von der Straße „Ellerhorst“ bis „Zum Wiesengrund“ betrachten. Danach wäre das Bauvorhaben gemäß B-Plan 9 zulässig.
Das Bauvorhaben könnte den planungsrechtlichen Zielen der Gemeinde entgegenstehen, die mit der Änderung des Bebauungsplanes verfolgt werden sollen. Die Gemeinde möchte die Anzahl an Wohneinheiten in Bezug auf die Grundstücksgröße setzen. Ziel der ursprünglichen Planung war die Festsetzung von großen Baufeldern in der Großen Straße damit die Möglichkeit der Ansiedlung von Gewerbebetrieben besteht. Bei diesem Bauvorhaben ist keine abgeschlossene Gewerbeeinheit vorhanden, sondern nur ein integriertes Büro von 34 m² innerhalb einer Wohneinheit.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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3
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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