Beschlussvorlage - 12/061/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Thema: Verfahrensart einfacher oder qualifizierter Bebauungsplan

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle beschließt, für die weitere Planung der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“ den Bebauungsplan als einen einfachen oder qualifizierten Bebauungsplan aufzustellen.

 

Thema: Differenzierung erhaltenswerter Bäume

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle beschließt, dass das vom Planungsbüro BSK vorgeschlagene System zur Differenzierung der erhaltenswerten Bäume verwendet werden soll.


Thema: Baumschutzsatzung

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle beschließt, dass die Baumschutzsatzung Aumühle mit allen Regelungen im Bereich des Bebauungsplanes Nr.  2 „Kuhkoppel“ angewendet werden soll.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle beschließt, dass die Baumschutzsatzung Aumühle mit geänderten Regelungen im Bereich des Bebauungsplanes Nr.  2 „Kuhkoppel“ angewendet werden soll:

-          Es gibt für den Antragsteller kein Wahlrecht, ob er eine Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück vornimmt oder Ersatzzahlung leistet. Die Gemeinde entscheidet, je nach den Grundstücksverhältnissen und dem vorhandenen Baumbestand, ob der Antragsteller die Möglichkeit hat eine Ersatzzahlung zu leisten.

-          Die Ersatzzahlung ist für eine Anpflanzung eines Baumes in Aumühle zu verwenden und nicht für Baumpflege oder standortverbessernde Maßnahmen.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle beschließt, dass die vier Kriterien des § 6 Abs. 2 der Baumschutzsatzung Aumühle im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“ gelten sollen oder

  1. Ja/Nein
  2. Ja/Nein
  3. Ja/Nein
  4. Ja/Nein

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Thema: Verfahrensart einfacher oder qualifizierter Bebauungsplan

Der bisherige Bebauungsplan Nr. 2 „Kuhkoppel“ ist ein einfacher Bebauungsplan, weil die überbaubare Grundstücksfläche (Baufelder) nicht festgesetzt ist. Ansonsten erhält er detaillierte Festsetzungen.

Bisher war angedacht, die Änderung des Planes als qualifizierten Bebauungsplan aufzustellen, in dem Baufelder festgesetzt werden.

Die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der Anlieger, welche im Rahmen des workshops eingegangen sind, zeigt, dass sich die Ausweisung der Baufelder aufgrund des Baumbestandes als sehr schwierig gestaltet.

Das Planungsbüro BSK stellt eine Übersicht mit den Vor- und Nachteilen der unterschiedlichen Verfahrensarten in der Sitzung vor, um zu klären, ob auch die Umsetzung der gemeindlichen Planungsziele mit einem einfachen Bebauungsplan möglich ist.

 

Thema: Differenzierung erhaltenswerter Bäume

Das Planungsbüro BSK hat den vorhandenen Baumbestand differenzierte im beigefügten Plan dargestellt. Unterschieden wird nach

-          Bäume mit einem Stammdurchmesser von mind. 67 cm – geschützt nach LNatSchG

-          Bäume mit einem Stammdurchmesser von mind. 33 cm – geschützt nach der Baumschutzsatzung

-          Bäume die aus städtebauliche Sicht schützenswert sind und nach der Baumschutzsatzung geschützt sind

-          Bäume, die aus städtebaulicher Sicht schützenswert sind

-          Bäume die nicht geschützt sind und aus städtebaulicher Sicht nicht zu erhalten sind
 


Thema: Baumschutzsatzung

Im Bebauungsplan Nr. 2 ist bisher festgesetzt, dass alle Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm, gemessen in einem Meter Höhe, geschützt sind. Bäume, die zur Gefahrenabwehr wegen Krankheit oder sonstiger Schäden gefällt werden müssen, sind im Verhältnis 1:2 zu ersetzen.

Die Ersatzanpflanzung muss auf demselben Grundstück vorgenommen werden. Die Qualität der Ersatzanpflanzung orientiert sich an der Baumschutzsatzung.

 

Diese Festsetzungen unterscheiden sich von der Baumschutzsatzung. Danach besteht der Baumschutz nur für Laubbäume, ab einem Stammumfang von 100 cm, gemessen in einem Meter Höhe. Von dieser Regelung ausgenommen sind Pappeln, Weiden Obstbäume (außer Walnussbäume und Esskastanien).

In § 6 der Baumschutzsatzung ist aufgeführt, unter welchen Voraussetzungen einer Baumfällung zugestimmt werden kann. Neben der Gefahrenabwehr sind vier Kriterien aufgeführt:

 

In § 9 der Baumschutzsatzung sind die Ersatzanpflanzungen und Ersatzzahlungen geregelt. Danach hat der Eigentümer das Wahlrecht sich für eine Ersatzpflanzung oder –zahlung zu entscheiden.

Gemäß Abs. 7 hat die Gemeinde auch die Möglichkeit die Zahlungen für Baumpflege oder standortverbessernde Maßnahmen irgendwo im Gemeindegebiet zu verwenden.

Diese Möglichkeiten besteht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 nicht. Die Baumschutzsatzung ist der Vorlage beigefügt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:
 

 

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Anlagen

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