Beschlussvorlage - 12/078/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Müllerkoppel Nr. 1 - 12 (ohne Nr. 1b, 6a+6b, 11b)
Gestaltungssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Vorberatung
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13.08.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt der Gemeindevertretung, eine Gestaltungssatzung „Müllerkoppel Nr. 1 – 12 (ohne Nr. 1b, 6a+ 6b, 11b) zu erlassen.
Alternativ:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt der Gemeindevertretung einen Aufstellungsbeschluss für die 2. Änd. des Bebauungsplanes Nr. 8 zu fassen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gebäude Müllerkoppel Nr. 1 – 12 befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8 „Müllerkoppel“. Der Bebauungsplan ist seit dem 04.09.1979 rechtswirksam. In dem Bebauungsplan sind fast keine gestalterischen Festsetzungen für die Gebäude vorhanden. Lediglich in der Planzeichnung ist in der Nutzungsschablone eine Dachneigung von 26 – 48° festgesetzt.
Die Gebäude befanden sich bisher im Eigentum einer einzelnen Person. Die sechs Doppelhäuser werden derzeit veräußert. Aufgrund der Änderung des Denkmalschutzgesetzes gibt es keine einfachen Kulturdenkmäler mehr und die Deputathäuser sind nicht mehr geschützt nach dem Denkmalschutzgesetz. Das besondere an den Gebäuden ist, dass sie komplett einheitlich gestaltet sind. Die Häuser sind ca. aus den 1920er – 1930er Jahren und haben eine weiße Putzfassade mit rotem Satteldach und Fledermausgauben und identischer Fensteraufteilung.
Gemäß § 84 LBO können die Gemeinden durch Satzungen örtliche Bauvorschriften erlassen über 1. Besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern.
Mit einer Gestaltungssatzung hat die Gemeinde die Möglichkeit, mit örtlichen Bauvorschriften die einheitliche Gestaltung zu erhalten. Es müsste überlegt werden, ob die Vorschriften auch für die Rückseite der Gebäude gelten sollen. Für die Gemeinde ist der Erhalt der sichtbaren Fassaden von Bedeutung und nicht die Rückseiten der Wohnhäuser.
Die Gemeinde könnte den Bebauungsplan evtl. auch durch nur durch eine textliche Änderung anpassen. Allerdings müsste hierfür vorher geklärt werden, ob die Grundstücke hinreichend beschrieben werden können, weil in dem Ursprungsplan keine Straßenbezeichnungen oder Hausnummern vorhanden sind.
Mit einer Gestaltungssatzung wäre es unproblematisch, weil in einer Karte die Grundstücke gekennzeichnet werden könnten.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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432,8 kB
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