Beschlussvorlage - 12/084/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zur Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten mit einer abgeschlossenen Gewerbeeinheit mit einer Fläche von 33,66 m² für das Grundstück „Große Straße 16“.

 

Die Fragen werden wie folgt beantwortet:

  1. Ist nach § 6 BauNVO ein Gebäude mit gemischter Nutzung zulässig? – Ja
  2. Sind auf dem Grundstück 3 WE und eine untergeordnete/separierte Gewerbefläche zulässig? – Ja/Nein
  3. Ist für das Grundstück eine geschlossene Bauweise mit ein- und zweigeschossiger Bebauung bauplanungsrechtlich zulässig? – Nein, im B-Plan 9 ist eine offene Bauweise festgesetzt.

 

Beschlussvorschlag 2:

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle stellt gemäß § 15 Abs. 1 einen Antrag bei der Bauaufsicht auf Zurückstellung der Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten mit einer abgeschlossenen Gewerbeeinheit mit einer Fläche von 33,66 m² für das Grundstück „Große Straße 16“ für die Dauer von 12 Monaten.
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Gestellt wird eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten mit einer abgeschlossenen Gewerbeeinheit mit einer Fläche von 33,66 m² für das Grundstück „Große Straße 16“.

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 „Billenkamp“. In der Sitzung der Gemeindevertretung am 26.03.2020 wurde der Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes gefasst.

 

Für das Grundstück wurde bereits eine Bauvoranfrage gestellt die in der Sitzung des Bauausschusses am 26.05.2020 beraten wurde (siehe Vorlage Nr. 12/48/2020). Das Vorhaben wurde abgelehnt und es wurde ein Antrag auf Zurückstellung bei der Bauaufsicht gestellt. Der Antragsteller hat daraufhin die Bauvoranfrage zurückgezogen.

Der Antragsteller reicht jetzt die gleiche Bauvoranfrage ein, lediglich die Verbindungstür zur Gewerbeeinheit (1 Raum + WC) ist entfernt worden, sodass eine separate Gewerbeeinheit entstanden ist.

 

Das Gebäude soll an der südlichen Grenze des Baufeldes errichtet werden. Die Baufeldgrenze hat nur einen Abstand von 3,0 m zum benachbarten Grundstück „Große Straße 18/18a“. Die Terrassen befinden sich vollständig außerhalb des Baufeldes.

 

Im § 22 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein ist folgendes geregelt:

„In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstückes angebracht werden, wenn ein geringerer Abstand als 3 m von dem grenznächsten Punkt der Einrichtung bis zur Grenze eingehalten werden.

(Dies ist kein Versagungsgrund für die Gemeinde, weil es Privatrecht ist. Es würde aber als Hinweis bei der Stellungnahme mit aufgenommen werden.)

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein
 

 

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