Beschlussvorlage - 12/085/2020
Grunddaten
- Betreff:
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1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Kuhkoppel" für das Gebiet: "Südlich der Müllerkoppel und nördlich der Sachsenwaldstraße mit den Straßen Eichhörnchenweg, Fasanenweg, Otternweg, Eichenweg, Am Hünengrab"
- Entscheidung über die Art des Verfahrens des Baumschutzes
- Vorschläge textliche Festsetzungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Vorberatung
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13.08.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag Baumschutz:
Beschluss 1:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle beschließt, dass das vom Planungsbüro BSK vorgeschlagene System zur Differenzierung der erhaltenswerten Bäume verwendet werden soll.
Beschluss 2:
Die Laubbäume sollen im B-Plan ab 80 cm oder ab 100 cm zum Erhalt festgesetzt werden.
Beschluss 3:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle bittet den Bürgermeister, einen Auftrag zur Vermessung der Oberkante des Fertigfußbodens im Geltungsbereich der 1. Änd. des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“ zu erteilen.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle bittet den Bürgermeister, einen Auftrag zur Artenschutzrechtlichen Prüfung des Baumbestandes zu erteilen, der zukünftig nicht mehr zum Erhalt festgesetzt werden soll.
Sachverhalt
Sachverhalt:
In der letzten Sitzung des Bauausschusses wurde entschieden, dass der Bebauungsplan aufgrund des Baumbestandes weiterhin als einfacher Bebauungsplan und nicht als qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt werden soll.
Zum Thema Baumschutz gab es in der vergangenen Sitzung einige Beschlüsse.
Nicht geklärt ist, ob die Gemeinde wünscht, dass die Bäume, die gemäß dem Entwurf von BSK aus städtebaulichen Gesichtspunkten zum Erhalt gesetzt werden sollten unter Schutz gestellt werden sollen oder nicht.
Weiterhin müsste noch geklärt werden, ob die Laubbäume wie bisher im B-Plan ab 80 cm zum Erhalt festgesetzt werden sollen oder erst ab 100 cm, wie es in der Baumschutzsatzung vorgesehen ist.
Nach Rücksprache mit dem Fachdienst Regionalplanung und Verkehrsinfrastruktur ist eine textliche Änderung zum Baumschutz mit einem Verweis auf einen separaten Baumplan zulässig. Bei einer textlichen Änderung des Planes ist keine Beauftragung einer lärmtechnischen Untersuchung notwendig.
In einem Gespräch mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde die Notwendigkeit und der Rahmen der Untersuchung für eine Artenschutzrechtliche Untersuchung geklärt. Falls die Bäume, an Anlehnung an die Baumschutzsatzung, zukünftig erst geschützt sein sollen mit einem Stammumfang von 100 cm, gemessen in einem Meter Höhe, sind alle Laubbäume artenschutzrechtlich zu untersuchen die einen Stammumfang von 80 cm bis 100 cm haben.
Da die Nadelbäume überwiegend vom Vermessungsbüro nicht eingemessen wurden, besteht Einvernehmen, dass diese nicht nachträglich aufgenommen werden müssen. Es sollen die Bäume untersucht werden, die einen Stammumfang von mehr als 80 cm aufweisen. Der Nachweis der Bäume soll durch eine Tabelle erfolgen, in der die Grundstücke und die Anzahl an vormals geschützten Nadelbäumen aufgenommen werden.
Anhand der E-Mail von Herrn Kühl wird erkennbar, dass aufgrund einer geänderten Rechtsprechung die Höhenfestsetzung anders gewählt werden muss. Im bisherigen Plan war festgesetzt, dass die Firsthöhe gemessen wurde über die mittlere Oberkante der zugehöriger öffentlichen Verkehrsfläche.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,7 MB
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2
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(wie Dokument)
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109,1 kB
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