Beschlussvorlage - 12/092/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Befreiungsantrag für den Verzicht der Ersatzanpflanzung
Eichhörnchenweg 14 + 14a
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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24.09.2020
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Geplant
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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27.10.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zum Befreiungsantrag auf Verzicht auf Ersatzpflanzung von 2 Birken für das Grundstück „Eichhörnchenweg 14/14a“.
Alternativ bei Ablehnung:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen zu nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB, dass die beiden Birken nicht innerhalb der Birkenreihe oder am Ende der Birkenreihe gepflanzt werden müssen. Der Eigentümer hat stattdessen zwei einheimische Läubbaume an einem anderen Standort auf seinem Grundstück „Eichhörnchenweg 14/14a“ zu pflanzen. Die Qualität der Ersatzpflanzung orientiert sich an der Baumschutzsatzung Aumühle. Die beiden Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 - 20 cm in 100 cm Höhe, Hochstamm, 3 x verpflanzt haben.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gestellt wird ein Befreiungsantrag auf Verzicht auf Ersatzpfanzung von 2 Birken für das Grundstück „Eichhörnchenweg 14/14a“.
Aus Gründen der Gefahrenabwehr wurde dem Eigentümer die Fällgenehmigung für 2 Birken vom Ordnungsamt erteilt, wovon einer gemäß B-Plan geschützt war. Dem Antragsteller wurde darauhin ein Bescheid für die Ersatzanpflanzung von 2 Birken zugestellt, mit der Auflage, die Birken in der Birkenreihe oder alternativ am Ende der Birkenreihe zu pflanzen.
Auf den Fotos ist zu erkennen, dass die Birkenreihe sehr dicht an der Grundstücksgrenze steht, sodass die Neuanpflanzung ohne Zustimmung des Nachbarn nicht möglich ist, weil die Vorgaben das Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein bzgl. der notwendigen Abstände der Bepflanzung nicht eingehalten werden können.
Der Antragsteller hat einen Lageplan des Baumbestandes seines Grundstückes beigefügt. Außer der Birkenreihe entlang der Zufahrt ist nur ein weiterer Nadelbaum gemäß Bebauungsplan geschützt. Die anderen Bäume haben den Stammumfang von 80 cm noch nicht erreicht.
Auf dem Luftbild ist zu erkennen, dass andere Flächen für eine Ersatzanpflanzung auf dem Grundstück vorhanden sind. Da die Bäume nicht in der Birkenreihe gepflanzt werden können, könnte sich der Eigentümer für die Ersatzanpflanzung eine andere einheimische Laubbaumart, wie die übrigen Eigentümer innerhalb des B-Plangebietes, aussuchen.

