Beschlussvorlage - 12/110/2020

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB zur Bauvoranfrage mit Überschreitung der Baufeldgrenze für die Errichtung eines Anbaus an das bestehende Wohnhaus auf dem Eckgrundstück „Hofriedeallee 22/Bergstraße“.

Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 9 „Billenkamp“ sind einzuhalten.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Billenkamp“ für die Bauvoranfrage zur Errichtung eines Anbaus an das bestehende Wohnhaus auf dem Eckgrundstück „Hofriedeallee 22/Bergstraße“ zu erteilen.

 

Alternativ:

 

Beschlussvorschlag 2:

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle stellt gemäß § 15 Abs. 1 einen Antrag bei der Bauaufsicht auf Zurückstellung der Bauvoranfrage für die Errichtung eines Anbaus für das Eckgrundstück „Hofriedeallee 22/Bergstraße“ für die Dauer von 12 Monaten.
 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:
Gestellt wird eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Anbaus an das bestehende Wohn- und Geschäftshaus auf dem Eckgrundstück „Hofriedeallee 22/Bergstraße“. Hierfür ist eine Überschreitung der Baufeldgrenze notwendig.

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 „Billenkamp“ der im Bereich des Mischgebietes durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 geändert werden soll. Das Grundstück befindet sich im Änderungsbereich. Im B-Plan ist bisher folgendes festgesetzt: MI, 2 Vollgeschosse, GRZ 0,4, GFZ 0,8, Einzelhaus, 2 Wohneinheiten.

Das Grundstück besteht aus zwei Flurstücken. Jedes Flurstück hat ein separates Baufeld, sodass ein westlicher Anbau an dem Bestandshaus auf dem Flurstück 134/20 nicht ohne eine Befreiung möglich ist.

Damit die Festsetzung Einzelhaus eingehalten werden kann, müssten die Flurstücke vereinigt werden, ansonsten wäre es ein unzulässiges Doppelhaus. Gemäß der Zeichnung soll im Neubau zusätzlich eine Wohneinheit errichtet werden und der Erweiterungsbau im Erdgeschoss für die Vergrößerung der Apotheke, die im Bestandshaus ihren Standort hat, genutzt werden. In der Zeichnung sind keine Größenangaben des Anbaus vorhanden, sodass keine Aussagen zur Einhaltung der GRZ oder GFZ gemacht werden können.

Ebenfalls sind keine Angaben über die Anzahl an Wohneinheiten im Bestandshaus aus dem Antrag ersichtlich.

 

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nur befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Bei einer Vereinigung der bestehenden Baufelder ist aber ein Grundzug der Planung berührt.

 

 

Ausschnitt B-Plan 9

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein
 

 

Loading...