Beschlussvorlage - 12/132/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Aumühle beschließt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Aumühle in der, der Urschrift dieser Niederschrift beigefügten Fassung.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
 

  1. In dem Erlass des Landes Schleswig-Holstein vom 23.09.2020 wird darauf hingewiesen, die Einnahmequellen der Gemeinden auszuschöpfen. In diesem Erlass ist u. a. hinsichtlich der Steuern darauf hingewiesen worden, das die Hundesteuer mindestens 120,00€/pro Jahr betragen sollte.

 

Es wird daher verwaltungsseitig vorgeschlagen, die bisherigen Steuersätze:

 

a)     für den 1. Hund        70,00 Euro/pro Jahr

b)     für den 2. Hund      100,00 Euro/pro Jahr

c)     für jeden weiteren Hund    120,00 Euro/pro Jahr

d)     für den 1. gefährlichen Hund    300,00 Euro/pro Jahr

e)     für jeden weiteren gefährlichen Hund  400,00 Euro/pro Jahr

 

     ab dem 01.01.2021 wie folgt zu erhöhen:

 

a)     für den 1. Hund      120,00 Euro/pro Jahr

b)     für jeden weiteren Hund    140,00 Euro/pro Jahr

c)     für den 1. gefährlichen Hund    300,00 Euro/pro Jahr

d)     für jeden weiteren gefährlichen Hund  400,00 Euro/pro Jahr

 

Im Gesamtgebiet werden ca. 254 Hunde gehalten. Folglich kann die Gemeinde mit Mehreinnahmen von ca. 12.400,00 Euro im Haushaltsjahr 2021 rechnen.

 

  1. Aus dem Mitgliedsbereich des Gemeindetages wurde der Geschäftsstelle ein rechtskräftiges VG-Urteil zugeleitet, in dem die Hundesteuersatzung einer Gemeinde für unwirksam erklärt wurde. Ausschlaggebend war nicht eine Verletzung des Zitiergebots, sondern eine aus Sicht des Gerichts fehlende wirksame Regelung zum Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld.

 

Hintergrund:

Die streitgegenständliche Hundesteuersatzung regelt in § 3 Abs. 1, dass die Steuerschuld mit dem Kalendermonat, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendermonat, in dem er drei Monate alt wird, entsteht. Darin sieht das Gericht einen Verstoß gegen höherrangiges Recht, denn die Norm stehe im Widerspruch zu § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO. Demnach entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Hierzu stehe die Regelung in § 3 Abs. 1 der Hundesteuersatzung im Widerspruch, wonach die Steuerschuld mit dem Kalendermonat entsteht, in dem der Hund in den Haushalt/Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird. Sie verlagere nach Ansicht des Gerichts die Entstehung des Gebührenanspruches damit in unzulässiger Weise auf den Zeitpunkt des Kalendermonats der Aufnahme des Hundes; zu diesem Zeitpunkt sei der Tatbestand, an den die Hundesteuersatzung die Steuerpflicht anknüpft, jedenfalls noch nicht vollständig verwirklicht (z.B. Aufnahme des Hundes am 15. des Monats). In der entsprechenden Regelung sieht das Gericht also eine unzulässige Vorverlagerung der Steuerpflicht.

 

Eine stichprobenartige Recherche der Geschäftsstelle hat ergeben, dass die streitgegenständliche Regelung in § 3 der betroffenen Hundesteuersatzung in vielen schleswig-holsteinischen Kommunen anzutreffen ist. Da das Urteil rechtskräftig ist und nach Auskunft des Gerichts alle Rechtsstreitigkeiten zu Hundesteuersatzungen durch die gleiche Kammer behandelt werden, steht zu befürchten, dass weitere Hundesteuersatzungen wegen eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO für unwirksam erklärt werden.

 

Es wird daher empfohlen, kommunale Satzungen auf entsprechenden Änderungsbedarf zu überprüfen und dahingehend entsprechend zu ändern, dass die Monate mit den steuerauslösenden oder steuerbeenden Ereignissen (Aufnahme oder Abschaffung usw.) jeweils nicht mitzählen.

 

Der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Aumühle weist sogar den Passus auf, dass die Steuerpflicht mit dem folgenden Kalendervierteljahr, in dem der Hund in einen Haushalt aufgenommen wird, auf.

Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendervierteljahr, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.

 

Besonders beim Ende der Steuerpflicht, wenn der Hund z.B. in der Mitte des Quartals verstirbt, hat dieser Passus bei vielen Bürgern zur Verärgerung gesorgt.

 

 

Aus diesem Grund ist es auf jeden Fall notwendig, diesen Verstoß zu korrigieren und eine neue Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer zu erlassen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:
 

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

 

 

 

 

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Anlagen

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