Beschlussvorlage - 12/124/2020
Grunddaten
- Betreff:
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Grundstücksangelegenheiten
Nutzung des Wanderweg für die Erschließung von zwei Grundstücken "Bismarckallee 24"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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26.11.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Aumühle stimmt einer Nutzung des Wanderweges für die Erschließung der Flurstücke 1222 und 1223 der Flur 48 zu und würde die Eintragung einer Baulast auf dem Wanderweg, Flurstück 567/55 der 48, mit einem Geh- und Fahrrecht ebenfalls zustimmen.
Voraussetzung für die Zustimmung ist, dass ein Gutachten mit den detaillierten Maßnahmen für die Erstellung der Tragfähigkeit des Wanderweges sowie ein Baumgutachten für die Beurteilung der Maßnahmen auf den angrenzenden Baum- und Heckenbestand entlang des Wanderweges vorliegt.
Der Gemeinde dürfen keine Kosten für die Herstellung und Unterhaltung des Wegeabschnittes entstehen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Aufgrund eines Erbfalles wurde das gesamte Grundstück „Bismarckallee 24“ an zwei verschiedene Eigentümer aufgeteilt. Beide Eigentümer haben ihre Grundstücke parzelliert in Flurstücken mit einer Mindestgröße von jeweils 1.500 m², wie es im B-Plan 7 „Alte Hege“ für Baugrundstücke festgesetzt ist.
Ein Eigentümer hat seinen Anteil in die Flurstücke 1222, 1223 und 1224 unterteilt. Das Flurstück 1224 ist nicht bebauubar, weil es sich vollständig im Waldschutzstreifen befindet. Für die beiden Flurstücke 1222 und 1223 des Grundstückes „Bismarckallee 24“ ist jetzt eine Bauvoranfrage gestellt worden. Für die Erschließung der Flurstücke haben die Antragsteller verschiedene Variante dem Bauausschuss vorgestellt. Die Erschließung des rückwärtigen Flurstückes 1223 gestaltet sich aufgrund der Topograhie als schwierig. Das Gelände fällt vom Wendehammer Richtung Süden stark ab und hat ein Gefälle von 18%.
Die erste Variante ist die Erschließung des Flurstückes 1223 über das Flurstück 1222 entlang des Flurstückes1212. Die zweite Variante ist die Erschließung mittels eines Parallelweges zum Wanderweg. Die dritte Variante ist die Nutzung des Wanderweges für die Erschließung, unter der Vorausssetzung, dass ein Baumgutachten belegt, dass die Eiche, die am Anfang des Wanderweges steht, nicht beeinträchtigt wird. Dieser Baum ist gemäß B-Plan Nr. 7 zum Erhalt festgesetzt und auch gemäß Naturschutzgesetz geschützt.
Der Varianten 1 und 3 hat der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle zugestimmt. Die Variante 2 wurde abgelehnt, weil hierfür eine Vielzahl von Bäumen gefällt werden müssten. Da der Wanderweg sich im Eigentum der Gemeinde Aumühle befindet und nicht öffentlich gewidmet ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der Gemeindevertretung. Die Gemeinde müsste einer Eintragung der Baulast für die Erschließung zustimmen.
Da sich das Gebäude auf dem Flurstück 1223 über 50 m von einer öffentlichen Erschließungsstraße entfernt befinden würde, werden gemäß § 5 Abs. 1 und 2 LBO besondere Anforderungen an die Zufahrt gestellt.
§ 5 Abs. 2 LBO: „Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; …“
Die zuständige Sachbearbeiterin für Bauvoranfragen von Bauaufsicht konnte dem Amt keine Auskunft dazu erteilen, wie diese Anforderungen konkret aussehen würden. Im Rahmen einer Bauvoranfrage wird nur das Planungsrecht geprüft aber keine erschließungsrechtlichen Details. Dies erfolgt erst im Rahmen des Baugenehmigungs-verfahrens. Aber gerade diese Frage ist für die Bebaubarkeit des Grundstückes und die Zustimmung der Gemeinde zur Nutzung des Wanderweges ausschlaggebend.
Das Amt hat sich daraufhin am 19.11.2020 mit der Abteilung Brandschutz der Bauaufsicht vor Ort getroffen, um sich die Problematik anzusehen. Aufgrund der feuchten Witterungsverhältnisse war klar zu erkennen, dass der Wanderweg nicht ausreichend tragfähig ist. Es waren eingedrückte Fahrspuren, wahrscheinlich von einem Fahrzeug des Bauhofes, auf dem Weg zu erkennen.
Konkrete Aussagen, welche Maßnahmen ergriffen werden müssten damit eine Tragfähigkeit hergestellt werden kann, konnten nicht getroffen werden, weil hierzu Bodenproben vom Aufbau des Wanderweges notwendig sind. Auch kann der Wanderweg nicht in seiner vollständigen Breite genutzt werden, weil in Abschnitten eine Böschung vorhanden ist, die nicht vollständig abgetragen kann, da sich dort der Wurzelbereich von Heckenanpflanzungen der angrenzenden Grundstücke befindet. Für eine ausreichende Wegesbreite von 3 m müsste dann vom Flurstück 1222 eine schmale Teilfläche hinzugenommen werden. Ob die Baume, die entlang des Wanderweges auf dem Flurstück 1222 stehen, bei einem Ausbau des Wanderweges erhalten bleiben können, kann nur ein Baumgutachter beurteilen.. Die Nutzung des Wanderweges war aber gedacht, damit die Bäume erhalten bleiben können. Weiterhin müsste auf dem Flurstück 1223 eine Wendemöglichkeit für die Feuerwehr vorsehen werden, wenn der Wanderweg als Erschließung genutzt werden soll. Feuerwehrfahrzeuge dürfen aufgrund des geschwungenen Weges diese Strecke nicht rückwärts fahren.
Bei der Ortsbesichtigung wurde auch klar, dass die Erschließung mittels der ersten Variante über einen 3 m breiten Weg entlang der Grenze zum Flurstückes 1212 nicht problemlos möglich ist. Auch dieser Weg müsste auf einer Länge von 50 m so hergestellt werden, dass er für die Befahrung mittels eines Feuerwehrfahrzeuges geeignet ist. Hierfür müsste dann am Ende des Weges ein Plateau aufgeschüttet werden mit einer Stellfläche von ca. 5 m – 6 m Breite. Der restliche Weg müsste die Feuerwehr dann zu Fuß zurücklegen. Herkömmliche Feuerwehrfahrzeuge können die Steigung von 18 % nicht bewältigen, dies gilt natürlich auch für die Baufahrzeuge oder sonstige LKW. Ein Wendeplatz wäre bei dieser Variante nicht notwendig, weil die Strecke gerade verläuft und die Feuerwehr diese rückwärts befahren dürfte. Die Bebauung des Grundstückes ist daher wahrscheinlich nur mit einem Kran möglich, der die Baumaterialien vor Ort transportiert. Das hintere Grundstück müsste möglicherweise zuerst bebaut werden und anschließend das vordere Grundstsück.
