Beschlussvorlage - 12/140/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteil sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zum Bauantrag für den Neubau eines Wohnhauses mit Schwimmbad und den Abriss des Bestandsgebäudes für das Grundstück „Alte Hege 8“.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB zum Befreiungsantrag für die zurückliegenden Fassaden für das Grundstück „Alte Hege 8“.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Alte Hege“ für den Abriss des Wohnhauses und Neubau eines Wohnhauses mit Schwimmbad auf dem Grundstück „Alte Hege 8“ zu erteilen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gestellt wird ein Bauantrag für den Neubau eines Wohnhauses mit Schwimmbad und den Abriss des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück „Alte Hege 8“.

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Alte Hege“. Festgesetzt ist folgendes: WR, 2 Vollgeschosse, GRZ 0,15, GFZ 0,2, Mindestgrundstücksgröße 1.500 m², Einzelhaus, offene Bauweise, Dachneigung 20° bis 48°, seitlicher und rückwärtiger Abstand zur Grundstücksgrenze muss 5,0 m betragen.

Das Haus soll mit einem Vollgeschoss mit einem Walmdach errichtet werden. Die Dachneigung beträgt 35°. Die Gebäudehöhe beträgt 7,00 m. Die GRZ 1 wird mit 0,15 und die GFZ mit 0,08 eingehalten.

 

 

Im Text Teil B unter den örtlichen Bauvorschriften Ziffer 6 Fassaden ist folgendes festgesetzt: Die Außenwände sind in zusammenhängenden Sichtmauerwerk, Putzflächen oder Holzfachwerk mit Putz- und/oderZiegelausfachungen auszuführen. Holzverkleidungen sind zulässig.

 

Hiervon wird ein Befreiungsantrag gestellt, da kein zusammenhängendes Sichtmauerwerk geplant ist. Gemäß der Baubeschreibung soll das Gebäude straßenseitig mit einer massiven Klinkerfassade bzw. einer Vorhangfassade mit Bekleidungsziegel geschlossen ausgeführt werden. Ungefähr die Hälfte beider Seitenfassaden und die Rückseite des Baukörpers werden durch Wintergartenelemente geöffnet.

Fraglich ist, ob eine Vorhangfassade mit Bekleidungsziegel als zusammenhängendes Sichtmauerwerk anzusehen ist.

 

Weiterhin wird die Fällung von zwei Bäumen beantragt, da diese aufgrund des Stammumfanges nach der Baumschutzsatzung Aumühle geschützt sind. Der Baum Nr. 4 ist eine Saalweide mit einem Stammumfang von 106 cm und der Baum Nr. 5 ist ein Rotdorn mit einem Stammumfang von 143 cm. Da der Baum Nr. 4 aufgrund der Baumaßnahme gefällt werden muss, ist hierfür keine Ersatzpflanzung notwendig.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein
 

 

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