Beschlussvorlage - 12/133/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Hebesatzsatzung der Gemeinde Aumühle
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt II.0 - Kämmerei und Liegenschaftsamt
- Bearbeitung:
- Mareen Schmidt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Gemeinde Aumühle
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Vorberatung
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21.12.2020
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12.01.2021
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Erledigt
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Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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28.01.2021
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Beschlussvorschlag
Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung der Gemeinde Aumühle die folgende Beschlussfassung:
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Aumühle beschließt die Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2021 der Gemeinde Aumühle in der, der Urschrift dieser Niederschrift beigefügten Fassung.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Es gab in den letzten Wochen und Monaten Diskussion um das sog. Zitiergebot.
Nach Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in SH leiden danach doch etliche Satzungen unter dem Mangel, dass nicht sämtliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen für das verwaltungsmäßige Handeln in den Satzungen richtig angegeben worden sind.
Die Rechtsprechung in SH ist dazu noch nicht abgeschlossen, insbesondere gibt es noch keine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes. Zum Zwecke der Rechtssicherheit sollte sich die Gemeinde mit dieser Entwicklung beschäftigen.
Dies hat nun auch Auswirkungen auf die Haushaltssatzungen der Gemeinden.
Wir regeln in unseren Haushaltssatzungen entsprechend der Vorgabe aus dem Grundsteuer-, bzw. dem Gewerbesteuergesetz die gemeindlichen Hebesätze für die jeweilige Steuerart.
In der Ermächtigungsgrundlage zur Haushaltssatzung sind diese gesetzlichen Grundlagen für die Steuererhebung allerdings nicht genannt, dort findet sich lediglich die für die Haushaltssatzung selbst.
Es könnte also sein, dass bei einer Überprüfung Ergebnis wäre, dass die zitierten Ermächtigungsgrundlagen hinsichtlich des Erhebens der Gemeindesteuern als nicht ausreichend angesehen werden.
Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, dass mit Beginn des Jahres 2021 die Hebesätze nicht mehr in der Haushaltssatzung, sondern in einer gesonderten sog. „Hebesatzsatzung“ festgesetzt werden.
Das Verfahren ist heute schon durchaus üblich.
Gemeinden, die Fehlbetragszuweisungen erhalten, verfahren bereits seit einigen Jahren auf Empfehlung des Landes entsprechend.
Der Plan für unsere Gemeinden war eigentlich, mit dieser Umstellung auf das Inkrafttreten der Grundsteuerreform zu warten. Angesichts der aktuellen Entwicklung in der Rechtsprechung wird der Umstieg bereits ab dem Jahr 2021 empfohlen.
Die Beratungen um die Hebesätze für die Grundsteuern A und B, sowie die Gewerbesteuer werden weiter in den Finanzausschüssen im Rahmen der Haushaltsberatung stattfinden. Für die Entscheidung in der Gemeindevertretung würde aber unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt die Hebesatzsatzung zur Beschlussfassung beraten werden.
Aus diesem Grund ist es auf jeden Fall notwendig, eine Hebesatzsatzung zu erlassen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
im Verwaltungshaushalt: | Ja / Nein |
Im Vermögenshaushalt: | Ja / Nein |
Einnahmen: | € | Ausgaben: | € |
Haushaltsstelle: |
| Haushaltsstelle: |
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voraussichtl. jährl. Folgeeinnahmen: |
| voraussichtl. jährl. Folgekosten: |
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Deckung / Bemerkung:
im Haushalt sind Mittel enthalten: | Ja / Nein |
Vorschlag für über- / außerplanmäßige Deckung finden Sie im Beschlussvorschlag
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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155,1 kB
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